Ist man so krank, dass man nicht zur Arbeit gehen kann, muss man sich krankschreiben lassen. War man länger erkrankt, kann man ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchlaufen oder das Hamburger Modell. Jetzt kommt etwas Neues: die Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU). Die Neuregelung tritt zum 1.1.2028 in Kraft. Die neue Regelung ist Teil des am 10.7.2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
Warum soll die Teil-AU eingeführt werden?
Das Argument ist, dass Beschäftigte gerade bei längeren Erkrankungen oft dennoch ein bisschen arbeiten können. Für Arbeitgeber und Dienstherren wäre eine solche Teilarbeitsfähigkeit natürlich vorteilhaft.
Aber es kann auch für Mitarbeiter medizinisch von Vorteil sein, in die Dienststelle zur Arbeit zu gehen. Sie kommen auf andere Gedanken, haben wieder Kontakt zu Kollegen und fühlen sich nicht so nutzlos.
Die Voraussetzungen der Teil-AU
- Die Teil-AU soll für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte in der Dienststelle gelten.
- Die Teil-AU kommt nur bei einer nicht nur geringfügigen Erkrankung in Betracht. „Nicht nur geringfügig“ ist in diesem Zusammenhang eine Erkrankung, die nach ärztlicher Einschätzung aller Voraussicht nach mehr als 4 Wochen andauern wird.
- Während der Dauer der ärztlich festgestellten AU soll eine teilweise Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Beschäftigten möglich sein.
- So kann zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein, oder auch bei körperlichen Leiden kann ein zeitweiser Arbeitseinsatz zur Stabilisierung der Genesung beitragen.
Keine Teil-AU ohne ärztliche Feststellung
Die Teil-AU kommt nur mit ärztlicher Feststellung infrage. Diese muss sich sowohl auf das Vorliegen einer teilweisen Leistungsfähigkeit als auch auf deren quantitativen Umfang beziehen. Die Begrenzung ist auf feste Stufen von
- 25 %,
- 50 % und
- 75 %
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verteilt. Die Einteilung geschieht durch den Arzt in Absprache mit den betroffenen Beschäftigten. Die Bescheinigung wird in das elektronische Verfahren zum Abruf von AU-Bescheinigungen integriert.
Freiwilligkeit vonseiten des Arbeitnehmers und Zustimmung des Dienstherrn erforderlich
Die Inanspruchnahme einer Teil-AU basiert auf Einigkeit. Der Beschäftigte muss freiwillig handeln, der Dienstherr zustimmen.
Ist der Beschäftigte für eine Teil-AU bereit, hat der Dienstherr innerhalb von 7 Kalendertagen zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Teil-Ausübung geeignet ist. Kommt er zu dem Schluss, dass dies möglich ist, teilt er dies dem Beschäftigten mit, unter Angabe des Datums der Arbeitsaufnahme.
Lehnt der Dienstherr ab oder lässt er die Frist von 7 Tagen verstreichen, wird der Beschäftigte behandelt, als wäre er voll krankgeschrieben.
Teil-Lohn – Teil-Krankengeld
Arbeiten Beschäftigte in der Teil-AU, haben sie Anspruch auf teilweises Krankengeld, soweit eine Teil-AU festgestellt wurde und die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Für die geleistete Arbeit erhält der Mitarbeiter ein Teil-Entgelt. Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bleibt von der Teil-AU unberührt.
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