Verpasste Anträge kosten Geld: Keine Nachzahlung für kinderreiche Beamte

01. September 2026
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Müssen Beamte mit mehreren Kindern nachträglich höhere Familienzuschläge erhalten, auch wenn sie ihre Ansprüche nicht jedes Jahr geltend gemacht haben? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 15.7.2026 (Az. 3 A 892/23).

Das Gericht entschied, dass Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen keine Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2020 verlangen können, wenn sie ihre Ansprüche nicht jeweils innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben. Die Entscheidung ist für Ihre Beratungspraxis als Personalrat von erheblicher Bedeutung.

Gerade bei Besoldungsfragen zeigt sich immer wieder: Wer Ansprüche sichern möchte, muss rechtzeitig handeln. Für Sie als Personalrat ist es deshalb eine wichtige Aufgabe, Beschäftigte und Beamte über notwendige Fristen und Antragserfordernisse zu informieren.

Der Streit um den Familienzuschlag

Der Fall: Mehrere Landesbeamte aus Nordrhein-Westfalen verlangten nachträglich höhere kinderbezogene Familienzuschläge für die Jahre 2011 bis 2020.

Hintergrund war, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien vom 14.9.2021 eine Regelung geschaffen hatte, um die Besoldung von Beamten mit 3 oder mehr Kindern rückwirkend anzupassen.

Nachzahlungen für mehrere Jahre verlangt

Die betroffenen Beamten machten deshalb Ansprüche auf zusätzliche Zahlungen geltend. Allerdings hatten einige von ihnen nicht in jedem einzelnen Jahr Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt beziehungsweise entsprechende Ansprüche geltend gemacht.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen lehnte die Nachzahlungen für diejenigen Jahre ab, in denen die Beamten diese nicht rechtzeitig geltend gemacht hatten.

Mehrere Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen sahen dies anders und gaben den Beamten zunächst recht. Gegen diese Entscheidungen legte das Land Nordrhein-Westfalen Berufung ein. Das OVG musste deshalb klären, ob eine spätere Geltendmachung ausreicht oder ob Beamte ihren Anspruch tatsächlich für jedes einzelne Jahr erneut anmelden mussten.

Ansprüche sind zwingend jährlich geltend zu machen

Das Urteil: Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied zugunsten des Landes. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf Nachzahlungen, wenn der Beamte den Anspruch nicht bereits in dem jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht hat.

Entscheidend war für das Gericht die gesetzliche Formulierung. Danach muss ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht werden. Nach Ansicht des Gerichts bedeutet dies, dass Beamte für jedes einzelne Jahr einen entsprechenden Antrag oder Widerspruch stellen mussten. Eine allgemeine Erklärung, mit der Ansprüche für mehrere zurückliegende Jahre geltend gemacht werden, reicht nicht aus.

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Wenn der Gesetzgeber verlangt, dass ein Anspruch „in“ einem bestimmten Haushaltsjahr geltend gemacht wird, müsse der Beamte auch tatsächlich innerhalb dieses Jahres tätig werden. Eine nachträgliche Antragstellung für mehrere vergangene Jahre kann diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts nicht ersetzen.

Verfassungswidrige Besoldung führt nicht automatisch zur Nachzahlung

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Das Gericht erkannte an, dass die Besoldung kinderreicher Beamter in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Probleme aufgewiesen hatte. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass automatisch für alle betroffenen Jahre Nachzahlungen verlangt werden können.

Nach Auffassung des Gerichts wäre hierfür eine eindeutige gesetzliche Regelung erforderlich gewesen. Eine solche Regelung, die auf eine jährliche Geltendmachung verzichtet, gibt es jedoch nicht.

Auch eine möglicherweise verfassungswidrige Unteralimentation ändert deshalb nichts daran, dass gesetzliche Voraussetzungen für Nachzahlungen eingehalten werden müssen.

FAZIT: Recht haben allein reicht nicht

Die Entscheidung des OVG macht deutlich: Ein bestehender Anspruch führt nicht automatisch zu einer späteren Auszahlung. Gerade im Beamtenrecht spielen formale Voraussetzungen und Fristen eine große Rolle. Wer Ansprüche sichern möchte, muss rechtzeitig handeln.

Für Sie als Personalrat bedeutet dies: Sensibilisieren Sie Beschäftigte für die Bedeutung von Anträgen und Widersprüchen. Eine frühzeitige Information kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche später nicht mehr durchgesetzt werden können. Prüfen Sie insbesondere, ob Beschäftigte über mögliche Ansprüche informiert wurden und ob die Dienststelle ausreichend auf notwendige Fristen hingewiesen hat. Auch wenn Sie als Personalrat keine individuelle Rechtsberatung ersetzen, können Sie eine wichtige Unterstützungsfunktion übernehmen.

Besoldung Familienzuschlag
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