Dass Dienststellenleitungen in ihren Stellenausschreibungen keine Indizien für eine unzulässige Diskriminierung nach dem AGG liefern sollten, ist bekannt und sollte eigentlich auch jedem klar sein. Und dennoch fallen manchmal immer noch wirklich haarsträubende Aussagen – so wie hier (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 13.12.2022, Az. 7 Sa 168/22).
Der Fall: Ein Hersteller von Modellautos suchte einen Bestücker für Digitaldruckmaschinen. Laut Stellenausschreibung erfordert die Stelle besondere Fingerfertigkeit, weil hier mit sehr kleinen Teilen gearbeitet wird.
Ein männlicher Bewerber erhielt noch am Tag der Bewerbung per E-Mail eine Absage mit der Begründung: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände.“ Der Bewerber meinte, er sei wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, und verlangte eine Entschädigung von 3 Bruttomonatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle.
Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass es in der Absage um die Größe der Hände gegangen sei und nicht um das Geschlecht des Bewerbers. Bei der Internetrecherche sei er auf Bilder des Mannes gestoßen, die seine großen Hände zeigten. Außerdem habe er den Bewerber zur Probearbeit eingeladen, nachdem dieser nachhaltiges Interesse an der Stelle gezeigt habe. Hierzu sei er aber nicht erschienen. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts liege daher nicht vor.
1,5 Bruttomonatsgehälter für den Bewerber
Die Entscheidung: Auch wenn die Argumente des Arbeitgebers plausibel klingen, konnte dieser das Gericht aus folgenden Gründen nicht überzeugen: Der Hinweis auf die gewünschten flinken Frauenhände war ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der Arbeitgeber hätte daher beweisen müssen, dass er nicht benachteiligt habe.
Die vorgelegten Internetbilder ließen nach Auffassung des Gerichts weder Schlüsse auf die Größe der Hände noch auf deren Geschicklichkeit zu.
Die Einladung zur Probearbeit erfolgte erst, nachdem der abgelehnte Bewerber eine Entschädigung verlangt hatte. Die Einladung diente also eher dazu, die Entschädigung abzuwenden, als dazu, den Bewerber kennenzulernen. Dass der Bewerber nicht zur Probearbeit erschienen war, spielte daher keine Rolle.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Absage erfolgte, weil der Bewerber ein Mann war. Der Arbeitgeber muss deshalb 2.500 € (= 1,5 Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle) als Entschädigung an den Bewerber zahlen.
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