Im Bund ist Ihr Mitbestimmungsrecht in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG geregelt, Ihre Zustimmungsverweigerungsgründe zu einer Einstellung finden Sie in § 78 Abs. 5 BPersVG. Arbeiten Sie nicht beim Bund, beachten Sie Ihre landesgesetzlichen Regelungen – diese sind bei der Einstellung ähnlich ausgestaltet.
Diese Zustimmungsverweigerungsgründe gibt es
Sie können Ihre Zustimmung als Personalrat aus den folgenden Gründen verweigern: wenn …
- die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 12 (gemeint sind hier etwa Auswahlrichtlinien der Dienststelle) verstößt,
- die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
- die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Am relevantesten für die Praxis ist in dieser Aufzählung der erste Punkt, also der Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung.
Ein Verstoß gegen ein Gesetz liegt beispielsweise vor, wenn der Dienstherr nicht geprüft hat, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann. Dies ist aber in § 165 SGB IX so vorgeschrieben.
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