Kommt es zu Mobbinghandlungen in Ihrer Dienststelle, ist es nicht so, dass sich die Opfer selbst um ihren Schutz kümmern müssten oder Sie als Personalrat wie ein Bodyguard hinter den Opfern stehen müssen. Nein – zuallererst muss Ihre Dienststellenleitung handeln. Dazu ist sie sogar gesetzlich verpflichtet.
Ihre Dienststellenleitung wird durch §§ 4–6 Arbeitsschutzgesetz, das AGG und ihre Fürsorgepflicht zum Schutz der Beschäftigten verpflichtet. Diese Verantwortung Ihres Dienstherrn eröffnet Ihnen als Personalrat Mitbestimmungsrechte.
Zum einen haben Sie nach § 62 BPersVG darüber zu wachen, dass Ihr Dienstherr alle Gesetze und Vorschriften zum Schutz seiner Beschäftigten einhält.
Zum anderen haben Sie auch ein Mitbestimmungsrecht, wenn Ihr Dienstherr Maßnahmen gegen Mobbing plant. Denn diese können das Ordnungsverhalten Ihrer Kollegen betreffen, § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.
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Ihre Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen (§ 62 BPersVG) sowie sonstiger Gesundheitsschädigungen erstreckt sich auch auf Einzelmaßnahmen, die Ihr Dienstherr gegen Mobbing ergreift, wenn er damit die Gefahren für die Belegschaft verhindern will.
Denken Sie an die Ausschlussfrist!
Möchten Ihre Kolleginnen oder Kollegen Schadenersatzansprüche wegen Mobbings gegen Ihren Dienstherrn geltend machen, weisen Sie sie unbedingt darauf hin, dass auch diese Ansprüche unter tarifliche Ausschlussfristen fallen, etwa nach § 37 TVöD.
Beachten Sie außerdem bei vertraglichen Regelungen:
Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen (das sind Fristen, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, weil er sonst verfällt) gelten grundsätzlich auch für Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie sind damit auch für Mobbingfälle von Bedeutung.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass bei systematischem Mobbing immer eine Art Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die kann dann dazu führen, dass auch noch außerhalb der Ausschlussfristen liegende Vorfälle zu berücksichtigen sind.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie in einem inneren Zusammenhang mit den späteren Handlungen stehen (16.5.2007, Az. 8 Sa 949/05).
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