Ihr Dienstherr muss handeln und sich schützend vor die Opfer stellen

07. November 2025

Kommt es zu Mobbinghandlungen in Ihrer Dienststelle, ist es nicht so, dass sich die Opfer selbst um ihren Schutz kümmern müssten oder Sie als Personalrat wie ein Bodyguard hinter den Opfern stehen müssen. Nein – zuallererst muss Ihre Dienststellenleitung handeln. Dazu ist sie sogar gesetzlich verpflichtet.

Ihre Dienststellenleitung wird durch §§ 4–6 Arbeitsschutzgesetz, das AGG und ihre Fürsorgepflicht zum Schutz der Beschäftigten verpflichtet. Diese Verantwortung Ihres Dienstherrn eröffnet Ihnen als Personalrat Mitbestimmungsrechte.

Zum einen haben Sie nach § 62 BPersVG darüber zu wachen, dass Ihr Dienstherr alle Gesetze und Vorschriften zum Schutz seiner Beschäftigten einhält.

§ 62 Nr. 2 BPersVG: Allgemeine Aufgaben

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: […] darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, […]

Zum anderen haben Sie auch ein Mitbestimmungsrecht, wenn Ihr Dienstherr Maßnahmen gegen Mobbing plant. Denn diese können das Ordnungsverhalten Ihrer Kollegen betreffen, § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.

§ 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG: Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten


Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über […] Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, […]

Mein Tipp: Schließen Sie eine Dienstvereinbarung


Um Mobbing zu vermeiden beziehungsweise konsequent zu unterbinden, sind genaue Verhaltensanweisungen und Vorgehensweisen notwendig. Schließen Sie daher am besten eine Dienstvereinbarung zum Thema. Sie können sich dabei am folgenden Muster orientieren:

Downloads zum Thema

Ihre Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen (§ 62 BPersVG) sowie sonstiger Gesundheitsschädigungen erstreckt sich auch auf Einzelmaßnahmen, die Ihr Dienstherr gegen Mobbing ergreift, wenn er damit die Gefahren für die Belegschaft verhindern will.

Denken Sie an die Ausschlussfrist!

Möchten Ihre Kolleginnen oder Kollegen Schadenersatzansprüche wegen Mobbings gegen Ihren Dienstherrn geltend machen, weisen Sie sie unbedingt darauf hin, dass auch diese Ansprüche unter tarifliche Ausschlussfristen fallen, etwa nach § 37 TVöD.

Wichtig: 6 Monate sind fix!

Die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD beträgt 6 Monate. Mehr Zeit sollten sich Ihre Kolleginnen und Kollegen also nach Möglichkeit nicht lassen! Da Mobbing aber keine Einzelhandlung ist, beginnt die Frist erst mit der letzten Handlung.

Beachten Sie außerdem bei vertraglichen Regelungen:

Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen (das sind Fristen, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, weil er sonst verfällt) gelten grundsätzlich auch für Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie sind damit auch für Mobbingfälle von Bedeutung.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass bei systematischem Mobbing immer eine Art Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die kann dann dazu führen, dass auch noch außerhalb der Ausschlussfristen liegende Vorfälle zu berücksichtigen sind.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie in einem inneren Zusammenhang mit den späteren Handlungen stehen (16.5.2007, Az. 8 Sa 949/05).

Fazit: Halten Sie Fristen grundsätzlich immer lieber ein


Trotz Ausschlussfristen kann sich Ihr Dienstherr nicht immer in Sicherheit wiegen; andererseits sind Ansprüche wegen Mobbings vor Gericht nur äußerst schwierig durchsetzbar. Raten Sie Ihren Kollegen deswegen immer zur strikten Einhaltung der Fristen – sich auf den Einzelfall oder den Sonderfall zu verlassen, ist viel, viel zu riskant.

Dienstvereinbarung Mitbestimmung Mobbing
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