Diskriminierungsentschädigung auch noch nach 8 Monaten?

05. März 2026

Frage: Letztes Jahr fanden in unserer Dienststelle Einstellungsverfahren statt. Das Ganze ist rund 8 Monate her. Nun möchte eine Bewerberin eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Sie wisse, dass das Ganze schon lang her ist, aber sie finde erst jetzt die Zeit. Mit dieser Aussage dürfte ihr Anliegen doch verfristet sein, oder? Wir sind ja immer aufseiten der Beschäftigten, aber hier haben wir einfach Zweifel.

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben

Maria Markatou: Sie haben völlig recht!

Entschädigungsforderungen sind innerhalb von 2 Monaten ab Bekanntwerden einer Diskriminierung schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Falls der Dienstherr nicht reagiert, sind die Forderungen dann innerhalb von 3 Monaten ab der schriftlichen Geltendmachung im Klagewege anzumelden, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Nach Ihren Schilderungen dürfte die Bewerberin das längst überschritten haben, insbesondere weil sie sagt, sie wisse selbst, dass alles ewig her ist, habe aber jetzt erst die Zeit dafür gefunden. Aber da es ja auf das Bekanntwerden der Diskriminierung ankommt, gehen Sie alles in Ruhe und datumsmäßig noch mal durch – der Teufel steckt ja oft im Detail. Und wir wollen nicht vorschnell einen Anspruch verneinen. Wie sehr sich Beschäftigte fristenmäßig ins Aus schießen können, sehen Sie auch anhand dieses Falls:

Entfristungsklage ist keine Entschädigungsklage

Der Fall: Ein 54-jähriger Seminarleiter war vom 2.5.2019 bis zum 30.4.2020 befristet bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Fristgerecht erhob er eine Entfristungsklage, mit der er aber scheiterte. Das Arbeitsverhältnis war damit beendet. Am 6.6.2020 verlangte er von seinem Ex-Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und erhob am 1.12.2020 eine entsprechende Klage: Sein Vertrag sei wegen seines Alters und seiner griechischen Herkunft nicht verlängert worden.

Arbeitnehmer verpasste die Klagefrist deutlich

Das Urteil: Auch er scheiterte mit seiner Klage. Ob eine Diskriminierung vorlag oder nicht, mussten die Richter gar nicht entscheiden. Denn sie mussten die Klage schon deshalb abweisen, weil der Mitarbeiter sämtliche Fristen hatte verstreichen lassen: sowohl die 2-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG als auch die 3-Monats-Frist.

Der Mitarbeiter behauptete, diese Fristen seien europarechtswidrig. Außerdem habe er die Klagefrist durch seine Entfristungsklage gewahrt. Damit hatte er aber keinen Erfolg: Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahr 2010 die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG für europarechtskonform erklärt. Folglich spricht auch nichts gegen die längere Frist des § 61b ArbGG. Diese Frist hatte der Mitarbeiter auch nicht mit seiner Entfristungsklage gewahrt. Denn die Entschädigungsklage ist unabhängig vom Ergebnis der Entfristungsklage. Es handelt sich hier rechtlich um völlig unterschiedliche Dinge (Landesarbeitsgericht München, 7.3.2022, Az. 4 Sa 512/21).

 Mein Tipp: Holen Sie und Ihre Kollegen rechtskundigen Rat ein


Fristen zu berechnen ist nicht leicht, einen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen auch nicht. Ihre Kolleginnen und Kollegen sollten daher keine Zeit verlieren, wenn sie meinen, sie hätten einen Anspruch gegen den Dienstherrn.

Am besten ist, wenn sie dann ihre Unterlagen schnell zusammensuchen und einen Rechtsanwalt aufsuchen, der den Sachverhalt für sie beurteilt und Ansprüche rechtzeitig geltend macht. So gehen sie auf Nummer sicher!

Wichtige Fristen für Sie und die Beschäftigten in Ihrer Dienststelle

Anbei einige wichtige Fristen für Sie und Ihre Kollegen in der Dienststelle:

  • Klagefrist bei einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Kündigungsschutzgesetz): Möchte ein Kollege gegen seine Kündigung klagen, muss er dies innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung tun. Verstreicht diese Frist, ist die Kündigung von Anfang an wirksam.
  • Klagefrist bei der Entfristungsklage (§ 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz): Ähnlich ist es, wenn ein Kollege feststellen lassen möchte, dass seine Befristung unwirksam war. Dann muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung klagen. Verstreicht die Frist, wird die Befristung als rechtswirksam angesehen.
  • Ansprüche wegen Diskriminierung: Hier gibt es wie im Fall dargelegt die 2-Monats-Frist bzw. die Frist des § 61b ArbGG (3 Monate), wenn Betroffene klagen möchten.
  • Ausschlussfrist nach § 37 TVöD: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, sonst sind sie verfristet.
Fazit: Führen Sie einen Fristenkalender für das Personalratsbüro


Auch als Personalrat müssen Sie oft genug Fristen einhalten. Notieren Sie sich deswegen Fristen immer im Kalender und setzen Sie sich eine Erinnerung in Ihren elektronischen Kalender. Sehen Sie täglich nach, ob ein Fristende bzw. -versäumnis droht. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Halten Sie Ihre Kollegen an, Ansprüche immer zeitnah geltend zu machen. Zu warten bringt nichts, außer dass sie in zeitliche Bedrängnis geraten können.

Diskriminierungsentschädigung Frist
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