Beim Einwurfeinschreiben gab es früher ein Peel-off-Label – ein Aufkleber, den der Postbote vom Einwurfeinschreiben abzog und auf einen Auslieferungsbeleg klebte, um den Einwurf zu dokumentieren. Das diente als Anscheinsbeweis für den Zugang. Heute geschieht die Dokumentation über Scannertechnik und digitale Signaturen. Und das könnte das Ende des Anscheinsbeweises des Zugangs eingeläutet haben (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, 14.7.2025, Az. 4 SLa 26/24).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hat sich zwischen 2020 und 2023 ca. 30-mal krankgemeldet – immer für mehrere Wochen. Es folgten Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgespräche und schlussendlich die ordentliche personenbedingte Kündigung. Vor der Kündigung sollte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden. Im Oktober 2022 wurde der Mitarbeiter zum BEM eingeladen. Er behauptete aber, diese Einladung nicht erhalten zu haben. Der Arbeitgeber legte jedoch den Einlieferungsbeleg der per Einwurfeinschreiben versandten Einladung vor. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage, es seien nicht alle milderen Mittel ausgeschöpft worden, etwa ein BEM.
Einlieferungsbeleg reicht nicht
Das Urteil: Der Arbeitnehmer gewann. Der Arbeitgeber hat nicht alle milderen Mittel ausgeschöpft, insbesondere hat er kein BEM durchgeführt, aus dem sich mildere Mittel hätten ergeben können. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, dass er den Mitarbeiter zum BEM eingeladen und dieser nicht reagiert hat. Denn er kann den Zugang der Einladung nicht belegen. Der Anscheinsbeweis wurde hier nicht erbracht. Dieser greift nur bei typischen Geschehensabläufen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte, maßgebliche Ursache bzw. einen maßgeblichen Ablauf hinweisen.
Das ist heute bei einem Einwurfeinschreiben nicht mehr der Fall. Früher hat der Postangestellte kurz vor dem Einwurf in den Briefkasten ein „Peel-off-Label“ von der Sendung abgezogen, auf einen Auslieferungsbeleg geklebt und mit Unterschrift und Angabe des Datums die Zustellung bestätigt. Daraus ergab sich der Anscheinsbeweis des Zugangs.
Heute wird die Einlieferungsnummer des Einwurfeinschreibens mit einem Scanner eingelesen und im System hinterlegt. Auf dem Scanner unterzeichnet der Postangestellte digital. Das Datum wird automatisch im System erfasst. Das System beendet den Erfassungsvorgang, bevor der Brief in den Hausbriefkasten geworfen wurde. Ein Postbote muss sich vor dem Einwurf nur vergewissern, dass der Name des Empfängers auf dem Briefkasten steht, mehr nicht. Hieraus kann kein typischer Geschehensablauf abgeleitet werden.
Allerdings ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden (Az. 2 AZR 184/25), es könnte also noch zu einer abweichenden Entscheidung kommen. Dies ist aber eher unwahrscheinlich. Ich halte die Begründung des LAG für stichhaltig.
Der Zugang im Personalratsbüro
Ihre Dienststellenleitung leitet Anhörungsverfahren und Mitbestimmungsverfahren ein – Sie müssen dann innerhalb einer vorgegebenen Frist im Gremium reagieren. Auch hier kommt es also auf den Zugang an.
Ein Antrag des Dienstherrn ist dann zugegangen, wenn er in den Zugriffsbereich des Personalrats gelangt ist. Dabei hat Ihr Vorsitzender Außenvertretungsbefugnis, es kommt also darauf an, wann der Antrag oder das Schreiben in den „Machtbereich“ der oder des Personalratsvorsitzenden gelangt ist. Der Vorsitzende muss unter normalen Umständen die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen.
Kontaktiert Sie Ihre Dienststellenleitung per E-Mail, gilt ein Antrag als zugegangen, wenn er innerhalb der in der Dienststelle üblichen Geschäftszeiten im Postfach des Personalrats eingeht.
Anders ist es auch nicht zu beurteilen, wenn Ihnen Ihr Dienstherr noch klassisch auf Papier schreibt. Ein solches Schreiben gilt dann als zugegangen, wenn es zu den üblichen Geschäftszeiten in Ihr Personalratspostfach eingelegt wird. Hier könnte der Dienstherr, um den Zugang nachzuweisen, noch notieren, wann er es eingelegt hat.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!