„Ist eine Kündigung wegen zu frühen Erscheinens am Arbeitsplatz möglich?“

09. Februar 2026

Frage: Wir haben von einem Fall aus Spanien gelesen, in dem eine Mitarbeiterin entlassen werden durfte, weil sie immer zu früh zur Arbeit kam. Wir haben auch Kollegen, die zu früh am Arbeitsplatz erscheinen, aber bei uns war das noch nie ein Problem. Meinen Sie, dass wir hier auch mit Schritten unseres Dienstherrn rechnen müssen? Nicht, dass unsere Kollegen auch noch gekündigt oder abgemahnt werden.

Arbeitszeiten sind einzuhalten – trotzdem müssen Sie sich keine Sorgen machen

Maria Markatou: Die Intention der Beschäftigten entscheidet

Den Fall aus Spanien gab es wirklich. Mehrfach kam eine Logistikmitarbeiterin deutlich zu früh zur Arbeit. Die Schicht der Mitarbeiterin begann laut Arbeitsvertrag um 7:30 Uhr. Sie sollte dann die am Nachmittag des Vortags erstellten Routen- und Transporterzuweisungen überprüfen. Dies war erst ab 7:30 Uhr möglich. Davor hatte sie keine Aufgabe. Trotzdem erschien sie mehrfach zwischen 6:45 und 7:00 Uhr. Auch nachdem sie mündlich ermahnt und schriftlich verwarnt worden war, erschien sie noch 19-mal zu früh zur Arbeit. Sie wurde angewiesen, das Gelände nur bei Arbeitsbedarf zu betreten – auch daran hielt sich die Mitarbeiterin nicht. Dann folgte die Kündigung, diese wurde von dem spanischen Gericht auch für rechtswirksam erklärt.

An dieser Schilderung sehen Sie, dass nicht das zu frühe Erscheinen das Problem in dem Fall war, sondern die Uneinsichtigkeit der Mitarbeiterin. Arbeiten konnte sie erst ab 7:30 Uhr. Sie wurde mehrfach und vehement angewiesen, pünktlich zu sein, und war es nicht. Fast schon wie ein trotziges Kind.

Sie konnte auch keine plausible Erklärung liefern, warum sie immer so früh kam – alles in allem konnte ihr Verhalten das Vertrauen in sie so erschüttern, dass eine Kündigung möglich war.

Zu Ihrem Fall:

Es kommt also darauf an, warum die Kollegen zu früh am Arbeitsplatz erscheinen. Wenn sie einfach pünktlich sein und/oder vor Arbeitsbeginn noch in Ruhe einen Kaffee oder Tee trinken wollen, ist das kein Problem.

Mein Tipp: Sprechen Sie darüber

Das zu frühe Erscheinen kann auch andere Gründe haben. Etwa, dass der Mitarbeiter mit der Bahn zur Dienststelle kommt und in zeitliche Bedrängnis käme, wenn er nur eine Bahn später nähme. Gerade bei Mitarbeitern, die auf dem Land wohnen, ist das gar nicht so ungewöhnlich. Umso wichtiger aber, dass diese Mitarbeiter dann das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Gemeinsam kann man eine Lösung finden, aber ohne Kommunikation verhärten sich die Fronten.

Wenn die Kollegen in dieser Zeit tatsächlich schon arbeiten und das für Ihren Dienstherrn in Ordnung ist, ist das auch kein Problem. Wenn es bei Ihnen aber eine Regelung gibt, dass erst ab einem bestimmten Zeitpunkt die Arbeit aufgenommen werden soll, müssen sich die Beschäftigten auch daran halten. Es handelt sich dann um eine Arbeitsanweisung. Und wenn man die beharrlich und auch nach Ermahnungen und Abmahnungen nicht befolgt, kann auch in Deutschland eine Kündigung folgen. So weit muss es aber meines Erachtens nicht kommen.

Sie bestimmen mit

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und nach Ihren landesgesetzlichen Regelungen bestimmen Sie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mit. Sie können also auch Einfluss darauf nehmen, wann Ihre Kollegen morgens erscheinen müssen.

Mein Tipp: Denken Sie an flexible Arbeitszeitmodelle


Schlagen Sie Ihrem Dienstherrn doch im Rahmen Ihrer Mitbestimmung vor, Gleitzeit einzuführen (soweit in Ihrer Dienststelle möglich). Das würde einen flexibleren morgendlichen Einstieg ermöglichen.

Beachten Sie neben § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG für den Bund auch Ihre landesgesetzlichen Regelungen:

  • § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG BW
  • Art. 75 Abs. 3 Nr. 1 BayPVG
  • § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin
  • § 66 Abs. 1 Nr. 1 PersVG BB
  • § 65 Abs. 1 Nr. 1 BremPersVG
  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG
  • § 74 Abs. 1 Nr. 1 HPVG
  • § 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V
  • § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPerSVG
  • § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NRW
  • § 75 Abs. 3 Nr. 1 LPersVG RP
  • § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG
  • § 75 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG
  • § 65 Abs. 1 Nr. 1 PesVG LSA
  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG SH
  • § 74 Abs. 1 Nr. 1 ThürPersV
Fazit: Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte

Hinterfragen Sie Ihr Arbeitszeitsystem in der Dienststelle von Zeit zu Zeit, insbesondere, wenn es zu Beschwerden von Kollegen kommt. Nutzen Sie dann Ihr Mitbestimmungsrecht, um die Situation zu verbessern.

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