Kritik ist oft nicht leicht hinzunehmen. Es kommt natürlich immer auf die Art und Weise der Kritik an. Nach dieser Entscheidung ist aber jedenfalls klar, dass auch Personen in öffentlichen Ämtern Kritik in gewissem Umfang ertragen müssen (Landgericht Lübeck, 16.12.2025, Az. 15 O 173/24).
Der Fall: Einem Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck wurde in einer Studie vorgeworfen, u. a. rassistische und rechtsextreme Positionen zu vertreten. Im „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023“ wurde veröffentlicht, dass er neurechte Positionen vertrete. Der Professor klagte. Er verlangte von den Herausgebern und Verlegern der Studie unter anderem, dass eine größere Zahl an Aussagen aus der Studie so nicht mehr behauptet und verbreitet werden dürften.
Autoren dürfen weiter kritisieren
Die Entscheidung: Der Professor verlor weitestgehend. Die Autoren können sich auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen. Kritische Bewertungen seien in weitem Umfang hinzunehmen – vor allem auch von Inhabern öffentlicher Ämter. Ob die Kritik richtig ist oder nicht, ist dabei irrelevant. Die hier vorgetragene Kritik sei sachlich und quellenbasiert und daher nicht zu beanstanden. Nur eine Behauptung mussten die Autoren zurücknehmen. Diese war dem Professor nicht zuzuordnen.
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