Professor darf kritisiert werden

09. Februar 2026

Kritik ist oft nicht leicht hinzunehmen. Es kommt natürlich immer auf die Art und Weise der Kritik an. Nach dieser Entscheidung ist aber jedenfalls klar, dass auch Personen in öffentlichen Ämtern Kritik in gewissem Umfang ertragen müssen (Landgericht Lübeck, 16.12.2025, Az. 15 O 173/24).

Der Fall: Einem Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck wurde in einer Studie vorgeworfen, u. a. rassistische und rechtsextreme Positionen zu vertreten. Im „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023“ wurde veröffentlicht, dass er neurechte Positionen vertrete. Der Professor klagte. Er verlangte von den Herausgebern und Verlegern der Studie unter anderem, dass eine größere Zahl an Aussagen aus der Studie so nicht mehr behauptet und verbreitet werden dürften.

Autoren dürfen weiter kritisieren

Die Entscheidung: Der Professor verlor weitestgehend. Die Autoren können sich auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen. Kritische Bewertungen seien in weitem Umfang hinzunehmen – vor allem auch von Inhabern öffentlicher Ämter. Ob die Kritik richtig ist oder nicht, ist dabei irrelevant. Die hier vorgetragene Kritik sei sachlich und quellenbasiert und daher nicht zu beanstanden. Nur eine Behauptung mussten die Autoren zurücknehmen. Diese war dem Professor nicht zuzuordnen.

Fazit: Bei unwahren Tatsachenbehauptungen ist Schluss


Ich finde das Urteil sehr gut, da es ausdifferenziert ist. Sachlich und quellenbasiert darf kritisiert werden, aber nicht, wenn Kritik aus unwahren Tatsachenbehauptungen besteht oder das Vorgetragene nicht belegbar ist.

Genau so sollten Sie und Ihre Kollegen auch in der Dienststelle vorgehen. Egal, wer kritisiert, er sollte in jedem Fall sachlich bleiben und Fakten vortragen können, dann ist Kritik auch erlaubt. Wer aber beleidigt oder Lügen verbreitet, der muss auch mit den entsprechenden Konsequenzen – von der Abmahnung bis hin zur Kündigung – rechnen.

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