„Erst Rentner, dann Minijobber – müssen wir angehört werden?“

06. November 2025

Frage: Wir haben heute ein spezielles Anliegen an Sie. Bei uns tritt ein Mitarbeiter in seinen wohlverdienten Ruhestand ein. Er wird aber weiterarbeiten, in Teilzeit. Wir fragen uns nun als Personalratsgremium, ob unsere Dienststelle uns dazu nicht anhören muss. Dann soll noch ein Mitarbeiter über Eingliederungszuschuss bei uns eingesetzt werden, auf diesen will die Dienststellenleitung nicht den TVöD anwenden. Ist das korrekt?

Personalrat bleibt hier außen vor

Maria Markatou: Ich verstehe Ihre Bedenken gut, ich bin aber der Meinung, dass der Personalrat hier nicht zu beteiligen ist.

Fall 1: Rentner

Unter „Einstellung“ versteht man im Arbeitsrecht den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die damit zusammenhängende Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle – der Beschäftigte muss in die Dienststelle eingegliedert werden. Und das war der Beschäftigte in Ihrem Fall ja schon längst. Es ändert sich die Vertragsform, aber er arbeitet ja trotzdem schon seit einiger Zeit in der Dienststelle und ist persönlich und wirtschaftlich voll integriert. Von einer beteiligungspflichtigen Neueinstellung würde ich daher nicht ausgehen. Es gibt aber auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, ergangen für den Betriebsrat, die das anders sieht. Darauf muss ich Sie aufmerksam machen (BAG, 22.9.2021, Az. 7 ABR 22/20).

Wichtig: Denken Sie auch an andere Mitbestimmungstatbestände


Hat der Rentner aber nun einen völlig anderen Aufgabenbereich, einen anderen Arbeitsplatz …, kann eine Versetzung vorliegen, hier wären Sie zu beteiligen.

Ich rate Ihnen daher, hier noch mal nachzuhaken. Auch wenn es keine Einstellung ist, können andere Mitbestimmungstatbestände tangiert sein.

Fall 2: Der neue Mitarbeiter

Auch hier agiert Ihr Dienstherr richtig. Denn Mitarbeiter, die mit Eingliederungshilfen eingesetzt werden, sind vom Anwendungsbereich des TVöD ausgenommen. Geregelt ist das in § 1 Abs. 2 (i) TVöD.

§ 1 Abs. 2 (i) TVöD: Anwendungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für […]

Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, […]

Eingliederungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 (i) TvöD sind Leistungen nach dem SGB III und SGB II, also zum Beispiel:

  • Arbeitsgelegenheiten (früher „1-Euro-Jobs“ genannt)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Förderung von Weiterbildung
  • Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber bzw. Dienstherren
  • Beschäftigungszuschüsse
  • Projekte zur sozialen Teilhabe

Gehen Sie systematisch vor

Es ist gleich, ob Sie mit dem TVöD, dem TV-L oder einem anderen Tarifvertrag oder einem Gesetz arbeiten müssen. Diese Regelwerke folgen immer einer gewissen Systematik. Vorn ist der Anwendungsbereich festgelegt. Wenn Sie also feststellen wollen, ob ein Mitarbeiter unter den Anwendungsbereich eines Gesetzes oder eines Tarifvertrags fällt, suchen Sie immer vorn. Hier einige Beispiele:

  • § 1 BPersVG: Anwendungsbereich
  • Teil 1 des bayerischen Personalvertretungsgesetzes: Hier werden alle Definitionen beschrieben, vom Beschäftigten bis hin zur Dienststelle. Also wird auch hier der Anwendungsbereich festgelegt.
  • § 1 Mutterschutzgesetz: Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzgesetzes

Blicken Sie also immer vorn in ein Regelwerk, wenn Sie feststellen wollen, ob der Anwendungsbereich dieser Regelungen überhaupt eröffnet ist.

Hinweis: Inhaltsverzeichnis nutzen

Gesetze haben immer ein Inhaltsverzeichnis. Wenn Sie mal nach einem speziellen Paragrafen im Rahmen eines Gesetzes suchen, erleichtert Ihnen das Inhaltsverzeichnis die Arbeit.

Wenn Sie dann Ihren Paragrafen gefunden haben, vergessen Sie nicht, „drumherum“ zu lesen. Was steht im vorangehenden Paragrafen, was im nachfolgenden? So gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie keine Eingrenzungen und Ausnahmen übersehen.

Mein Tipp: Überblick schaffen

Sie können sich mal Ihre Gesetzessammlung vornehmen und einfach in den Inhaltsverzeichnissen blättern – das wurde uns als Jurastudenten im Studium empfohlen. Das hilft wirklich, ein Gefühl dafür zu bekommen, wo man was nachsehen kann.

Minijob Rentner Tarifvertragsrecht
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