Frage: Wir haben heute ein spezielles Anliegen an Sie. Bei uns tritt ein Mitarbeiter in seinen wohlverdienten Ruhestand ein. Er wird aber weiterarbeiten, in Teilzeit. Wir fragen uns nun als Personalratsgremium, ob unsere Dienststelle uns dazu nicht anhören muss. Dann soll noch ein Mitarbeiter über Eingliederungszuschuss bei uns eingesetzt werden, auf diesen will die Dienststellenleitung nicht den TVöD anwenden. Ist das korrekt?
Personalrat bleibt hier außen vor
Maria Markatou: Ich verstehe Ihre Bedenken gut, ich bin aber der Meinung, dass der Personalrat hier nicht zu beteiligen ist.
Fall 1: Rentner
Unter „Einstellung“ versteht man im Arbeitsrecht den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die damit zusammenhängende Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle – der Beschäftigte muss in die Dienststelle eingegliedert werden. Und das war der Beschäftigte in Ihrem Fall ja schon längst. Es ändert sich die Vertragsform, aber er arbeitet ja trotzdem schon seit einiger Zeit in der Dienststelle und ist persönlich und wirtschaftlich voll integriert. Von einer beteiligungspflichtigen Neueinstellung würde ich daher nicht ausgehen. Es gibt aber auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, ergangen für den Betriebsrat, die das anders sieht. Darauf muss ich Sie aufmerksam machen (BAG, 22.9.2021, Az. 7 ABR 22/20).
Fall 2: Der neue Mitarbeiter
Auch hier agiert Ihr Dienstherr richtig. Denn Mitarbeiter, die mit Eingliederungshilfen eingesetzt werden, sind vom Anwendungsbereich des TVöD ausgenommen. Geregelt ist das in § 1 Abs. 2 (i) TVöD.
Eingliederungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 (i) TvöD sind Leistungen nach dem SGB III und SGB II, also zum Beispiel:
- Arbeitsgelegenheiten (früher „1-Euro-Jobs“ genannt)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Förderung von Weiterbildung
- Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber bzw. Dienstherren
- Beschäftigungszuschüsse
- Projekte zur sozialen Teilhabe
Gehen Sie systematisch vor
Es ist gleich, ob Sie mit dem TVöD, dem TV-L oder einem anderen Tarifvertrag oder einem Gesetz arbeiten müssen. Diese Regelwerke folgen immer einer gewissen Systematik. Vorn ist der Anwendungsbereich festgelegt. Wenn Sie also feststellen wollen, ob ein Mitarbeiter unter den Anwendungsbereich eines Gesetzes oder eines Tarifvertrags fällt, suchen Sie immer vorn. Hier einige Beispiele:
- § 1 BPersVG: Anwendungsbereich
- Teil 1 des bayerischen Personalvertretungsgesetzes: Hier werden alle Definitionen beschrieben, vom Beschäftigten bis hin zur Dienststelle. Also wird auch hier der Anwendungsbereich festgelegt.
- § 1 Mutterschutzgesetz: Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzgesetzes
Blicken Sie also immer vorn in ein Regelwerk, wenn Sie feststellen wollen, ob der Anwendungsbereich dieser Regelungen überhaupt eröffnet ist.
Wenn Sie dann Ihren Paragrafen gefunden haben, vergessen Sie nicht, „drumherum“ zu lesen. Was steht im vorangehenden Paragrafen, was im nachfolgenden? So gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie keine Eingrenzungen und Ausnahmen übersehen.
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