„Gibt es für unseren schwerbehinderten Kollegen keine gesetzliche Rente?“

11. Dezember 2025

Frage: Einer unserer Kollegen ist schwerbehindert, er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80. Er ist verbeamtet. Wegen seiner Schwerbehinderung soll er nun vorzeitig in den Ruhestand gehen. Da er vor seiner Zeit als Beamter sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat er auch einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Diese hat aber abgelehnt. Wie kann das sein? Hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente?

Wartezeit muss für die gesetzliche Rente erfüllt werden

Maria Markatou: Ich kann Ihre Verwunderung sehr gut verstehen, aber ich kann mir auch denken, was der Grund der Ablehnung ist.

Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten, muss man eine erforderliche Wartezeit von mindestens 35 Jahren erfüllt haben. Dies hat Ihr Kollege wahrscheinlich nicht. Die Regelungen zur Wartezeit sind rechtlich zulässig. Ihr Kollege ist ja zudem über die Beamtenversorgung abgedeckt und geschützt. Die Beamtenversorgung ist von der gesetzlichen Rente losgelöst, ist ein eigenes System. So wurde das erst kürzlich auch für einen Berliner Beamten entschieden (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, 15.10.2025, Az. L 33 R 392/24).

Info: Definition Wartezeit – Was ist die Wartezeit?


Die Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit, die man erfüllt haben muss, um rentenberechtigt zu sein. Bei der regulären Altersrente sind das z. B. 5 Jahre.

Mein Tipp: Sensibilisieren Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen im Minijob-Segment


Wenn es um die rentenrechtliche Wartezeit geht, sollten Sie vor allen Dingen an Ihre Minijobber in der Dienststelle denken. Diese können in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und so Beitragszeiten aufbauen! Dem einen oder anderen kann dies bei der späteren Rente zugutekommen!

Der Mann aus dem Fall des LSG Berlin-Brandenburg hat einen GdB von 60 und insgesamt 46 Jahre gearbeitet, aber davon nur 17 in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Und genau daran scheiterte auch bei ihm die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Denn auch er erhielt diese Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht, weil er die 35 Jahre Wartezeit nicht erreicht hat.

Fazit: Ärgerlich, aber Beiträge gehen nicht verloren


Das ist für Ihren Kollegen auf jeden Fall ärgerlich, aber seine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gehen nicht verloren. Mit 17 Beitragsjahren kann er später auf jeden Fall die normale Altersrente beantragen.

„Was ist, wenn wir auf eine Schulung wollen?“

Frage: Das ist ein wirklich interessantes Themenfeld – wir haben eine Rückfrage: Vielleicht besuchen wir dazu im Jahr 2026 eine Schulung. Worauf sollten wir denn bei unserem Schulungsbeschluss achten?

Schulungsbeschlüsse sind kein Hexenwerk

Maria Markatou: Als Personalrat haben Sie einen Freistellungsanspruch zum Besuch von Schulungsveranstaltungen.

Damit Sie freigestellt werden können, müssen Sie im Gremium einen Beschluss über den Besuch der Veranstaltung treffen. Wo­rüber Sie hier inhaltlich beschließen müssen, ist gerichtlich geklärt. Demnach muss Ihr Beschluss folgende Punkte umfassen:

  • Name des Mitglieds oder der Mitglieder des Personalrats, die die Schulung besuchen (bei der Auswahl sollten Sie immer darauf achten, dass die betreffende Person wirklich Schulungsbedarf hat, etwa weil sie noch nie auf einer Schulung war),
  • Name und Thema der Schulung,
  • Zeitpunkt,
  • Ort,
  • Dauer,
  • Kosten und
  • Anbieter.
  • Begründung für die Erforderlichkeit der Schulung. Hier sollten Sie immer einen konkreten Zusammenhang zu Ihrer Personalratsarbeit herstellen. Sie können z. B. den Fall Ihres schwerbehinderten Kollegen nehmen und vorbringen, dass Sie die Kollegen in Fragen des Rentenrechts nicht adäquat beraten können und dann auf externen Sachverstand zurückgreifen müssen.
Mein Tipp: Arbeiten Sie genau!

Klappern Sie ab jetzt Ihre Beschlüsse immer auf die angegebenen Punkte ab! Fehlt eine Angabe, ist Ihr Beschluss zumindest fehlerhaft und Ihre Dienststellenleitung muss Sie nicht für den Besuch der Schulung freistellen oder wird zumindest diskutieren wollen.

Schwerbehinderung
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