Kann der Dienstherr eine Kündigung einfach so zurücknehmen?

03. Dezember 2021

Frage: Unser Dienstherr hat einer Kollegin gekündigt. Sie hat Kündigungsschutzklage erhoben. Nun sagt er, er nehme die Kündigung zurück, Schwamm drüber. Geht das so einfach?

Maria Markatou: Das kann Ihr Dienstherr nicht. Die Kündigung ist eine sogenannte „einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung“. Übersetzt: Ist sie der Kollegin einmal zugegangen, ist sie wirksam und kann nicht einfach durch Rücknahme ausradiert werden wie ein Bleistiftstrich. Möchte Ihre Kollegin gern wieder arbeiten und sieht auch sie das Ganze als erledigt an, sollte sie mit dem Dienstherrn zusammen ein kurzes Schreiben verfassen, das klargestellt, dass man das Dienstverhältnis einvernehmlich fortsetzt. Etwa so könnte man formulieren:

„Dienstherr und Beschäftigte sind sich darüber einig, dass die Kündigung vom … gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom … nicht aufgelöst hat, sodass dieses zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.“

Dann ist die Kündigung wie gewünscht aus der Welt, aber rechtssicher! Will die Kollegin nicht zurück, soll sie das Klageverfahren fortsetzen, meist trennt man sich ja vor Gericht durch Abfindungsvergleich.

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