Frage: Nächstes Jahr ab Mai 2026 finden die nächsten turnusmäßigen Personalratswahlen nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPersVG) statt. Wir wissen nicht, ob wir zu diesem Termin mitwählen müssen. Denn wir mussten in unserer Dienststelle vor 1,5 Jahren eine außerordentliche Wahl durchführen.
Wie ist Ihre Einschätzung: Müssen wir jetzt wieder wählen oder erst bei der nächsten turnusmäßigen Wahl?
Dauer der Amtszeit entscheidet.
Maria Markatou: Ihr Landesgesetz gibt uns hier die Lösung.
Art. 27 BayPersVG regelt die vorzeitige Neuwahl. In dessen Absatz 5 heißt es:
Da es Ihr Gremium ja schon länger als ein Jahr gibt, nämlich 1,5 Jahre, müssen Sie an den turnusmäßigen Wahlen teilnehmen. Art. 27 spricht von „noch nicht einem Jahr“ – das haben Sie schon überschritten. Und das ist ja auch nicht schlecht, denn in 1,5 Jahren konnten Sie schon etwas bewirken, auf dem Sie jetzt mit der Neuwahl aufbauen können.
Kommen Sie auch mit der Gesetzeslektüre nicht zu einem Ergebnis, dürfen Sie externe Hilfe in Anspruch nehmen. So leicht sind die Personalvertretungsgesetze nicht, dass man sie als Nichtjurist immer auf Anhieb erfassen und sofort verstehen könnte.
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