„Muss die AU-Bescheinigung alle Krankheitstage umfassen?“

11. September 2025

Frage: Eine Kollegin hat sich für 2 Tage ordnungsgemäß telefonisch arbeitsunfähig gemeldet – ohne Arztbesuch. Am 3. Tag hat sie einen Arzt aufgesucht, weil es ihr doch nicht besser ging. Muss sie auch für die ersten 2 Tage eine AU-Bescheinigung einreichen?

Arzt trifft eine Prognoseentscheidung

Maria Markatou: Das Gesetz schweigt

In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz steht lediglich, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit (AU) unverzüglich anzuzeigen. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer darüber hinaus eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden (4.) Arbeitstag vorzulegen.

Der Arzt stellt die AU-Bescheinigung aus; diese weist Beginn und voraussichtliche Dauer der AU aus. Sie muss weiter den Zeitpunkt enthalten, an dem der Arzt die AU festgestellt hat, und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Grundsätzlich soll der Arzt eine AU für einen vor dem ersten Arztbesuch liegenden Zeitraum nicht bescheinigen. Er kann hierüber ja keine Aussage treffen. Aber: Eine Rückdatierung auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Zeitraum ist ausnahmsweise zulässig. Der Rückdatierungszeitraum darf aber nicht mehr als 3 Tage betragen.

Auf Ihren Fall gemünzt: Es reicht, wenn Ihre Kollegin erst eine AU-Bescheinigung vom 3. Tag an einreicht, die die Tage 1 und 2 nicht umfasst. Ihre Dienststellenleitung ist trotzdem für die Tage 1 und 2 verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu oben Gesagtem. Denn eigentlich darf der Arzt nicht rückdatieren. Das Gesetz gibt der Arbeitnehmerin nur auf, sich unverzüglich arbeitsunfähig zu melden und, falls die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert, spätestens am 4. Tag die AU-Bescheinigung vorzulegen. Das hat sie ja auch getan. Da muss sie dann auch keinen Ärger befürchten.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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