Seit der Einführung des Mindestlohns müssen sich die Gerichte immer wieder mit einer Frage beschäftigen: Wem steht der Mindestlohn eigentlich zu? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 19.1.2022 (Az. 5 AZR 217/21) bestätigt: Pflichtpraktikanten steht der Mindestlohn jedenfalls nicht zu.
Die gierige Praktikantin
Eine Studentin bewarb sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin. Nach der Studienordnung ist unter anderem die Ableistung eines 6-monatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Also machte sie in einem Krankenhaus in der Zeit vom 20.5. bis zum 29.11.2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation.
Die Zahlung einer Vergütung hatte man nicht vereinbart. Diese klagte die Studentin dann aber ein. Sie verlangte einen Betrag von rund 10.300 € brutto und berief sich dabei auf das Mindestlohngesetz (MiLoG). Sie habe in einer 5-Tage-Woche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Zwar seien Pflichtpraktika von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen, bei ihr handle es sich jedoch um ein Vorpraktikum, für das der Mindestlohn zu bezahlen sei.
Pflichtpraktika finden nicht nur während des Studiums statt
Die Richter standen auf der Seite des Krankenhauses. Nach § 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG ist dieses nicht zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG sind Pflichtpraktika von der Zahlung des Mindestlohns ausgeschlossen. Dabei sind Pflichtpraktika nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Die Studentin bewarb sich an einer staatlich anerkannten Hochschule, die als Zugangsvoraussetzung besagtes Praktikum geregelt hat. Dies ist einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichzustellen.
Praktikum in der Dienststelle? Prüfen Sie den Anspruch auf den Mindestlohn
Wann immer jemand ein Praktikum bei Ihnen machen möchte, sollten Sie sofort an den Mindestlohn denken. Denn § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG regelt, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Der Regelung folgen aber gleich die Ausnahmen, sprich, es wird festgelegt, wer eben kein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG ist. § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG beschäftigt sich ausschließlich mit den Ausnahmen, die für Praktikanten gelten.
Wer keinen Anspruch auf den Mindestlohn hat, entnehmen Sie der folgenden Übersicht:
Gruppen ohne Mindestlohnanspruch
| Gruppe | Geregelt in |
| Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) | § 22 Abs. 3 MiLoG Achtung: eigene Mindestlohnregelung in § 17 BBIG |
| ehrenamtlich tätige Personen | § 22 Abs. 3 MiLoG |
| Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung | § 22 Abs. 4 MiLoG |
| — Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten — Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung — Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz — Selbstständige und Strafgefangene | Diese Gruppe fällt nicht unter den Arbeitnehmerbegriff. |
| Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung | § 22 Abs. 2 MiLoG |
| — Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium — freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu 3 Monaten — freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten, die zur Orientierung bei der Berufsoder Studienwahl dienen — Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a Sozialgesetzbuch III | § 22 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 MiLoG |
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