Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit!

27. September 2022

Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis, haben Sie alle Hände voll zu tun. Der Gang zur Agentur für Arbeit steht an, eventuell auch der Gang zum Rechtsanwalt. Eines sollten Sie jedoch auf Ihre Prioritätenliste ganz nach oben setzen: Prüfen Sie offene Ansprüche – vor allen Dingen auch den Zeugnisanspruch – gegen Ihre Dienststellenleitung. Dies aus den folgenden Gründen:

Der Zeugnisanspruch verjährt

Ihr Zeugnisanspruch verjährt binnen 3 Jahren. Die Frist beginnt dabei mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch auf Zeugniserteilung entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Verwirkung

In der Praxis ist allerdings die Verwirkung viel relevanter. Diese greift, wenn Sie

•  Ihr Recht über längere Zeit hinweg nicht ausgeübt haben (Zeitmoment) und

•  bei Ihrer Dienststellenleitung dadurch die Überzeugung ausgelöst haben, Sie würden Ihr Recht nicht mehr durchsetzen.

Die Verwirkung führt im Ergebnis dazu, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung erlischt – und das kann deutlich vor der Verjährung sein, z. B. schon nach einigen Monaten.

Ausschlussfrist

In § 37 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist eine Ausschlussfrist niedergelegt. Ansprüche, die Sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Fälligkeit geltend machen, verfallen. Diese Ansprüche sind unwiederbringlich verloren.

Frist gilt auch für Zeugnis

Auch Ihr Zeugnisanspruch fällt unter diese Ausschlussfrist. Machen Sie ihn also auf alle Fälle rechtzeitig geltend und raten Sie das auch Ihren Kolleginnen und Kollegen!

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