Ohne Frage: Sie haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

27. September 2022

Scheiden Sie aus dem Dienstverhältnis aus oder wechseln Sie in eine andere Abteilung, benötigen Sie ein Zeugnis, um Ihre bisherigen Leistungen zu dokumentieren. Wie soll Ihr neuer Vorgesetzter oder Ihr neuer Chef sonst von Ihren Leistungen erfahren? Die Frage stellt sich trotzdem, ob wirklich jeder Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zeugnis hat.

Verlangen Sie bei Wechsel des Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis

Jeder hat Anspruch auf ein Zeugnis Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben alle Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnlichen Personen. Zu diesem Personenkreis zählen auch etwa Heimarbeiter (§ 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz).

Regeln zum Arbeitszeugnis finden sich in § 630 Bürgerliches Gesetzbuch, § 109 Gewerbeordnung und § 35 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Grundsätzlich wird ein Zeugnis zum Ende der Zusammenarbeit ausgestellt und kann auch erst dann verlangt werden.

Aber wie immer gibt es auch hier eine Ausnahme von der Regel: Sie und Ihre Kollegen können schon vorzeitig ein Zwischenzeugnis verlangen. Das gilt aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn der Vorgesetzte oder die Arbeitsaufgabe wechselt.

3 Zeugnisarten laut TVöD

Als Beschäftigter im öffentlichen Dienst ist für Sie der TVöD maßgeblich. § 35 TVöD unterscheidet 3 Zeugnisarten: Zwischenzeugnis, Endzeugnis und vorläufiges Zeugnis.

•  Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis, haben Sie nach § 35 Abs. 1 TVöD Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis. Ihre Dienststellenleitung muss dies unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Verzögern – ausstellen.

•  Befinden Sie sich in einem gekündigten Beschäftigungsverhältnis und ist die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, haben Sie einen Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis, das Sie zu Bewerbungszwecken nutzen können.

•  Möchten Sie den Arbeitsplatz innerhalb der Dienststelle wechseln oder werden Sie höhergruppiert, lassen Sie sich über Ihre bisherige Tätigkeit ein Zwischenzeugnis erteilen. So können Sie Ihre bisherigen Leistungen dokumentieren. Nach § 35 Abs. 2 TVöD haben Sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bei Vorliegen triftiger Gründe.

Ein triftiger Grund liegt etwa vor, wenn Ihr Vorgesetzter wechselt oder Sie in eine andere Abteilung versetzt werden. Denn in beiden Fällen können Ihre neuen Vorgesetzten keine Auskunft über Ihre bisherige Tätigkeit geben. Sie laufen Gefahr, vielleicht schlechter beurteilt zu werden, als Sie tatsächlich waren. Das sollten Sie vermeiden. Nutzen Sie also Ihre Rechte!

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