Urlaub 2026 – Wie steht es mit der Urlaubsübertragung und dem Resturlaub?

30. März 2026

Es kommt nicht so selten vor, dass man seinen Jahresurlaub nicht im Kalenderjahr einbringen kann. Was ist dann, verfällt dieser Urlaub? Nein, Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen ihren Urlaub zwar grundsätzlich in dem Jahr nehmen, in dem er entstanden ist. Aber TVöD und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erlauben auch eine Übertragung, in gewissen Grenzen. Eine Übertragung ist aus betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis 31. März bzw. am 31. Mai angetreten sein.

31. März oder 31. Mai – was gilt?

Urlaubsübertragung bis zum 31. März

Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe (z. B. Krankheit) einer Inanspruchnahme im Urlaubsjahr entgegenstanden (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz, § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L). Im Fall einer Übertragung muss der Urlaub nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden. „Angetreten“ heißt: Es reicht, wenn der Resturlaub am 31. März beginnt, er kann also in den April hineinreichen. Typische dienstliche oder persönliche Gründe für eine Urlaubsübertragung sind:

  • hohe Arbeitsbelastung
  • personelle Engpässe
  • wichtige Projekte
  • saisonale Spitzenzeiten
  • Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, etwa:
  • Mutterschutz oder Elternzeit
  • Pflege von Angehörigen
  • andere außergewöhnliche persönliche Situationen

Urlaubsübertragung bis zum 31. Mai ist Ausnahme

In besonderen Fällen ist nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs bis zum 31. Mai möglich. Dies aber nur, wenn der Beschäftigte den Urlaub aus dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum bis zum 31. März nicht antreten kann.

Mein Tipp: Denken Sie an Sonderregelungen

Nach § 24 Satz 2 MuSchG ist für Beschäftigte in Mutterschutz eine Übertragung auf die Zeit nach den Schutzfristen bis zum Ende des nächsten Urlaubsjahres möglich. Ähnlich § 17 Abs. 2 BEEG: Für Beschäftigte in Elternzeit ist eine Übertragung auf die Zeit nach der Elternzeit bis zum Ende des nächsten Urlaubsjahrs möglich.

Hinweispflicht des Dienstherrn hinsichtlich des Urlaubsverfalls

Der Urlaub verfällt allerdings nicht automatisch. Dienststellenleitungen müssen ihre Beschäftigten rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also spätestens zum 31. Mai des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss. Die Dienststellenleitung muss auch darauf hinweisen, dass der Urlaub ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Hinweispflicht trägt die Dienststellenleitung. Das heißt, sie muss

  • zu Beginn des Kalenderjahres in Textform
  • dem jeweiligen Arbeitnehmer individualisiert
  • die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage in diesem Kalenderjahr mitteilen und
  • ihn auffordern, den Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er ihn innerhalb des laufenden Urlaubsjahrs nehmen kann, und
  • ihn darauf hinweisen, dass der Urlaub bei nicht rechtzeitiger Beantragung am Ende des Urlaubsjahrs verfällt, wenn er in der Lage war, den Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen.

Exkurs: Wenn Sie nicht heimreisen können

Wir leben in sehr schwierigen Zeit. Im Frühling etwa saßen wegen des Golfkriegs viele Urlauber in Dubai fest und konnten die Heimreise nicht antreten. Was gilt dann arbeitsrechtlich?

Ein schuldhaftes Fehlverhalten liegt zwar nicht vor, es handelt sich eher um höhere Gewalt. Sie haben die schreckliche Lage ja nicht herbeigeführt. Eine Kündigung, Abmahnung oder andere Sanktionen hat das Ganze nicht zur Folge. Einen Lohnanspruch haben die Beschäftigten aber auch nicht. Sie haben ja nicht gearbeitet. Auch Annahmeverzugslohn gibt es nicht, denn die Beschäftigten sind ja nicht arbeitsbereit.

Wichtig ist, dass Sie in solchen Fällen Ihren Dienstherrn so gut es geht auf dem Laufenden halten. Er muss sich ja auch darauf einstellen, was er in den kommenden Tagen an Vertretung organisieren muss. Und vielleicht kann er Ihnen sogar bei der Rückreise helfen, wer weiß!

Fazit: Ein weites Feld

Urlaubsrecht ist und bleibt spannend und immer in Bewegung. Und ein weites Feld ist es auch. Von der Übertragung bis hin zur Erkrankung im Urlaub – Problemfälle gibt es viele. Aber Gott sei Dank auch (fast) immer gute und für alle Seiten tragbare Lösungen.

Resturlaub Urlaubsübertragung
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