Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen ist keine Diskriminierung

08. Mai 2024

Als Personalrats-Gremium sind Sie vor jeder Einstellung zu beteiligen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Diskriminierung. Lehnen Dienstgebende z. B. gleichermaßen geeignete schwerbehinderte Bewerber ab, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Stellt Ihre Dienststellenleitung einen schwerbehinderten Menschen aber aus gesundheitlichen Gründen nicht ein oder widerruft sie sogar eine Einstellungszusage, kann keine Diskriminierung vorliegen (Arbeitsgericht Siegburg, 20.3.2024, Az. 3 Ca 1654/239).

Einstellung scheitert an Diabetes

Der Fall: Ein Diabetiker, der als schwerbehinderter Mensch anerkannt war, bewarb sich auf eine von einer Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Auf seine Schwerbehinderung hatte der Bewerber hingewiesen. Er erhielt eine Einstellungszusage, allerdings unter Vorbehalt einer positiven ärztlichen Untersuchung. Der Arzt bescheinigte, dass der Bewerber wegen seines Diabetes nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Die Einstellungszusage wurde zurückgenommen. Der Bewerber zog vor Gericht und erhob Diskriminierungsklage.

Info: Pflichten öffentlicher Arbeitgeber

Besondere Pflichten ja, subjektiver Anspruch nein
Öffentliche Arbeitgeber haben gegenüber schwerbehinderten Bewerbern besondere Pflichten. So müssen sie z. B. geeignete schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, § 165 SGB IX. Daraus folgt aber kein Anspruch der schwerbehinderten Menschen, auch eingestellt zu werden. Sie müssen für die Stelle im Vergleich zu anderen Bewerbern gleich gut geeignet sein. Sonst bekommen sie die Stelle nicht.

Arbeitnehmer scheitert vor Gericht

Das Urteil: Der schwerbehinderte Bewerber scheiterte vor Gericht. Denn die Stadt hat nicht diskriminiert. Der Bewerber ist wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nicht behinderte Bewerber. Die Stadt wollte ihn ja einstellen, trotz Schwerbehinderung. Der Arzt jedoch hat bescheinigt, dass eine Einstellung wegen der Zuckerkrankheit nicht möglich ist. Damit waren dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Er kann ja niemanden einstellen, von dem er genau weiß, dass er gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Stelle auszufüllen.

Fazit: Sehen Sie immer zweimal hin!

Auf den ersten Blick haben sicher viele gedacht, dass hier eindeutig diskriminiert wurde. Dem ist aber nicht so. Es lohnt sich, im Rahmen der Personalratsanhörung immer genau hinzusehen und nachzufragen. Warum hat der Dienstherr so gehandelt? Gibt es gute Gründe? Falls ja, wird keine Diskriminierung vorliegen. Erklären Sie das auch den Beschäftigten, denn diese können sich dann eine teure und nervenaufreibende Klage gegen den Dienstherrn sparen.

Diskriminierung Einstellung
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