Als Personalrats-Gremium sind Sie vor jeder Einstellung zu beteiligen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Diskriminierung. Lehnen Dienstgebende z. B. gleichermaßen geeignete schwerbehinderte Bewerber ab, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Stellt Ihre Dienststellenleitung einen schwerbehinderten Menschen aber aus gesundheitlichen Gründen nicht ein oder widerruft sie sogar eine Einstellungszusage, kann keine Diskriminierung vorliegen (Arbeitsgericht Siegburg, 20.3.2024, Az. 3 Ca 1654/239).
Einstellung scheitert an Diabetes
Der Fall: Ein Diabetiker, der als schwerbehinderter Mensch anerkannt war, bewarb sich auf eine von einer Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Auf seine Schwerbehinderung hatte der Bewerber hingewiesen. Er erhielt eine Einstellungszusage, allerdings unter Vorbehalt einer positiven ärztlichen Untersuchung. Der Arzt bescheinigte, dass der Bewerber wegen seines Diabetes nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Die Einstellungszusage wurde zurückgenommen. Der Bewerber zog vor Gericht und erhob Diskriminierungsklage.
Arbeitnehmer scheitert vor Gericht
Das Urteil: Der schwerbehinderte Bewerber scheiterte vor Gericht. Denn die Stadt hat nicht diskriminiert. Der Bewerber ist wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nicht behinderte Bewerber. Die Stadt wollte ihn ja einstellen, trotz Schwerbehinderung. Der Arzt jedoch hat bescheinigt, dass eine Einstellung wegen der Zuckerkrankheit nicht möglich ist. Damit waren dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Er kann ja niemanden einstellen, von dem er genau weiß, dass er gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Stelle auszufüllen.
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