Ein verbeamteter Lehrer war über Jahre krank. Die Dienststellenleitung ordnete deswegen die amtsärztliche Untersuchung an. Der Lehrer rügte Verfahrensmängel. Ob er damit durchkam, lesen Sie hier (Oberverwaltungsgericht Münster, 3.11.2025, Az. 6 B 1246/25).
Der Fall: Ein Lehrer mit einem Grad der Behinderung von 40 sollte nach 3 Jahren Krankheit auf Anordnung seines Dienstherrn beim Amtsarzt vorstellig werden. Der Lehrer wehrte sich dagegen und suchte gerichtliche Hilfe. Per Eilantrag wollte er gegen den Termin vorgehen. Er machte geltend, dass die Gleichstellungsbeauftragten und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Zudem müssten in der Anordnung neben den Fehlzeiten auch weitere Gründe für die amtsärztliche Untersuchung angeben werden.
Gericht kann keine Verfahrensfehler erkennen – Lehrer muss zur Untersuchung
Die Entscheidung: Das Gericht konnte keine Fehler erkennen. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Am 9.4.2025 habe er die beabsichtigte Untersuchungsanordnung gebilligt. Das Schreiben sei dem Personalrat am 3.4.2025 zugegangen. Dem Lehrer lag zwar ein Entwurf der Verfügung von vor einem Jahr vor. Daraus ergibt sich aber kein Verfahrensfehler.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ebenso ordnungsgemäß unterrichtet und angehört worden. Zwar wurde hier die Unterrichtung nicht gesondert dokumentiert, die Gleichstellungsbeauftragte hat aber die Unterrichtung und Anhörung bestätigt. Selbst wenn die Gleichstellungsbeauftragte durch den Dienstherrn nicht ausreichend informiert worden wäre, wäre das unerheblich, solange sie diesen Mangel nicht rügt. Eine verletzte Dokumentationspflicht führt nicht bereits als solche zur Rechtswidrigkeit der Anordnung.
Die SBV wiederum musste nicht beteiligt werden. Denn zum Beurteilungszeitpunkt war der Lehrer noch kein schwerbehinderter Mensch.
Exkurs: Was ist der Betriebs- und was der Amtsarzt?
Immer wieder fallen die Begriffe Amtsarzt und Betriebsarzt. Was macht aber der eine, was macht der andere? Das habe ich hier für Sie zusammengefasst:
Die Aufgaben des Betriebsarztes
Jeder Arbeitgeber, jeder Dienstherr muss von einem Betriebsarzt unterstützt werden. Die Aufgaben von Betriebsärzten sind in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz festgelegt. Darunter fallen alle Tätigkeiten, die den Dienstherren bei der Förderung und dem Erhalt der Gesundheit seiner Mitarbeiter unterstützen, zum Beispiel:
- Die Beratung verantwortlicher Personen zur Gesundheitsförderung und Gefährdungsbeurteilung. Dies gilt z. B. bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von sanitären Einrichtungen, der Einführung neuer Arbeitsverfahren sowie bei hygienischen, physiologischen, ergonomischen und psychologischen Fragen wie Arbeitszeit, Pausenregelung und Arbeitsplatzgestaltung.
- die medizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Arbeitnehmer sowie die Auswertung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Untersuchungsergebnisse
- die Kontrolle der Durchführung aller notwendigen Maßnahmen, die für den Arbeitsschutz und die Unfallvermeidung erforderlich sind, beispielsweise eine Begehung des Arbeitsplatzes, um Mängel (also potenzielle gesundheitsschädliche Auswirkungen von Arbeitsbedingungen) zu erfassen und auf die Durchführung der Maßnahmen hinzuwirken; darüber hinaus die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen und die Prüfung der Umsetzung
- die Untersuchung von arbeitsbedingten Erkrankungen, die Ursachenermittlung und das Vorschlagen von Maßnahmen zur zukünftigen Prävention dieser Erkrankungen
- die Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und in der Dienststelle
Was macht der Amtsarzt?
Amtsärzte sind im öffentlichen Dienst in der Gesundheitsverwaltung tätig und arbeiten beispielsweise für das Gesundheitsamt oder die Arbeitsagentur. Sie werden vor allem im Beamtenwesen konsultiert, um neutrale medizinische Einschätzungen abzugeben und Untersuchungen hinsichtlich der Arbeitseignung und Verbeamtung durchzuführen. Die Aufgaben des Amtsarztes sind
- medizinische Eignungsprüfungen und Verbeamtungsprüfungen (also Einstellungsuntersuchungen für Beamte) und Einschulungsuntersuchung,
- Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Beamte,
- Erstellung von Gutachten und medizinischen Stellungnahmen, etwa zur vorzeitigen Pension aufgrund von Krankheit,
- Erstellung amtsärztlicher Gutachten, wenn der Dienstherr begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beamten hat.
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