Ausschluss von der Inflationsausgleichsprämie wegen einer Langzeiterkrankung

12. Dezember 2024

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält es für zulässig, einen Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie auszunehmen, weil dieser im gesamten Jahr keine Arbeitsleistung erbracht hatte, da er arbeitsunfähig erkrankt war (14.8.2024, Az. 10 Sa 4/24).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt. Andere Arbeitnehmer erhielten mit der Vergütung für März 2023 von der Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 € netto. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, ihm stehe auch eine Zahlung zu, obwohl er arbeitsunfähig gewesen sei.

Das Urteil: Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen. Eine Inflationsausgleichsprämie könne eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung sein. Es sei daher möglich, die Prämie unter die Voraussetzung zu stellen, dass die Arbeitnehmer im betreffenden Jahr einen Anspruch auf arbeitsleistungsbezogene Vergütung hatten. Die Arbeitgeberin hatte die Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet. Alle Arbeitnehmer, die einen Verdienst für geleistete Arbeit im Jahr 2023 erzielt hatten, waren anspruchsberechtigt. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. Es handelt sich dann um Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, das zu einem anderen Zeitpunkt fällig wird als das übliche Entgelt. Für den Fall, dass keine Arbeit oder nur teilweise Arbeit geleistet wird, ist dann auch der Anspruch auf die zusätzliche Zahlung nicht bzw. nur teilweise entstanden, und zwar auch dann, wenn keine Kürzungsregelung vereinbart ist.

Inflationsausgleichsprämie Langzeiterkrankung
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