Betriebsratsvorsitzender öffnet Hinweisbrief – Gericht lehnt Kündigung und Ausschluss ab

16. Dezember 2025

Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn hat sich mit einem Vorfall beschäftigt, bei dem ein Betriebsratsvorsitzender einen vertraulichen Hinweis aus einem Compliance-Briefkasten geöffnet hatte. Das Gericht musste entscheiden, ob dieses Verhalten eine fristlose Kündigung und sogar den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt. In Dienststellen spielen vertrauliche Meldesysteme ebenfalls eine immer größere Rolle – und damit auch die Frage, wie Personalräte mit sensiblen Hinweisen umgehen dürfen (ArbG Heilbronn, 13.6.2025, Az. 7 BV 3/24).

Der Fall: Im gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen hatte der Betriebsratsvorsitzende einen Hinweisbrief aus dem Compliance-Briefkasten entnommen. Er besaß einen Zweitschlüssel, um den Kasten regelmäßig zu leeren und die Inhalte an die zuständige Compliance-Stelle weiterzuleiten. Als er am 1. August eine Meldung vorfand, fragte er telefonisch beim Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats nach, wie er verfahren solle. Was die beiden dabei tatsächlich besprochen haben, blieb später umstritten.

Betriebsrat öffnete Umschlag

Am folgenden Morgen öffnete der Betriebsrat den verschlossenen Umschlag. Erst danach steckte er die Unterlagen in einen neuen Umschlag und gab diesen in die interne Post. Kurze Zeit später erhielt er jedoch von der Compliance-Beauftragten eine E-Mail, in der sie ausdrücklich darauf hinwies, dass er eingegangene Meldungen niemals öffnen dürfe. Außerdem stellte sich heraus, dass die Hinweisgeberin den Brief bereits Wochen zuvor eingeworfen hatte und dieser nicht zeitnah weitergeleitet worden war.

Der Hinweis betraf zudem den Vorsitzenden selbst. Nach der verspäteten Weiterleitung wurde er zunächst zur Stellungnahme aufgefordert. Parallel dazu beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte dies. Daraufhin versuchte die Arbeitgeberseite, die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen; hilfsweise sollte der Vorsitzende aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Trotz Fehlverhaltens: Fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt

Der Beschluss: Das Gericht stellte klar, dass das Öffnen des Umschlags ein Straftatbestand sein kann, weil es das Briefgeheimnis verletzt. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten. Auch der verspätete Umgang mit der Meldung wurde kritisch gesehen. Dennoch entschied das Gericht, dass diese Pflichtverletzung im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar gewesen.

Ebenso lehnte das Gericht den Ausschluss aus dem Betriebsrat ab. Zwar sei das Verhalten eindeutig fehlerhaft gewesen, jedoch habe der Vorsitzende damit keine gesetzlichen Pflichten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes so gravierend verletzt, dass ein Ausschluss gerechtfertigt wäre.

Damit scheiterte sowohl der Versuch, die Kündigung durchzusetzen, als auch der Antrag, das Betriebsratsamt zu entziehen.

Fazit: Regelungen kennen

Für Sie als Personalrat zeigt der Fall sehr deutlich, wie wichtig ein klar geregelter und dokumentierter Umgang mit Compliance-Hinweisen ist. Sobald ein Hinweis eingeht, sollten Sie darauf achten, dass die Abläufe bekannt sind, dokumentiert werden und dass alle Beteiligten sie einhalten. Vertrauliche Meldungen dürfen ohne eindeutige Befugnis niemals geöffnet werden, auch nicht „aus praktischen Gründen“ oder auf Zuruf. Gleichzeitig sollten Sie darauf hinwirken, dass Hinweisstellen regelmäßig geschult und jederzeit erreichbar sind.
Wenn Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich, sofort Rücksprache mit der zuständigen Stelle zu halten – und zwar schriftlich. So vermeiden Sie Missverständnisse und schützen sowohl betroffene Beschäftigte als auch sich selbst vor unnötigen Risiken. Der Fall macht deutlich: Fehlverhalten kann ernste Konsequenzen haben, muss aber immer im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Ein besonnenes, sauberes Vorgehen hilft, Konflikte frühzeitig zu vermeiden und die Vertrauensbasis im Betrieb zu stärken.

Info: Compliance – Was ist Compliance?

Compliance bedeutet, dass eine Dienststelle oder Behörde alle geltenden Gesetze, Vorschriften und internen Regeln einhält. Sie umfasst nicht nur rechtliche Vorgaben, sondern auch ethische Grundsätze und klare Verhaltensstandards für Beschäftigte und Führungskräfte. Ziel ist es, Fehlverhalten zu verhindern und Risiken frühzeitig zu erkennen.
Sie als Personalrat sind wichtiger Partner, wenn es darum geht, Regelungen verständlich zu machen und ihre Umsetzung im Alltag im Blick zu behalten. Sie achten darauf, dass Maßnahmen nicht einseitig zulasten der Beschäftigten gehen. Gute Compliance lebt von klaren Prozessen, offener Kommunikation und einer Führung, die Vorbild ist.

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