Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn hat sich mit einem Vorfall beschäftigt, bei dem ein Betriebsratsvorsitzender einen vertraulichen Hinweis aus einem Compliance-Briefkasten geöffnet hatte. Das Gericht musste entscheiden, ob dieses Verhalten eine fristlose Kündigung und sogar den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt. In Dienststellen spielen vertrauliche Meldesysteme ebenfalls eine immer größere Rolle – und damit auch die Frage, wie Personalräte mit sensiblen Hinweisen umgehen dürfen (ArbG Heilbronn, 13.6.2025, Az. 7 BV 3/24).
Der Fall: Im gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen hatte der Betriebsratsvorsitzende einen Hinweisbrief aus dem Compliance-Briefkasten entnommen. Er besaß einen Zweitschlüssel, um den Kasten regelmäßig zu leeren und die Inhalte an die zuständige Compliance-Stelle weiterzuleiten. Als er am 1. August eine Meldung vorfand, fragte er telefonisch beim Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats nach, wie er verfahren solle. Was die beiden dabei tatsächlich besprochen haben, blieb später umstritten.
Betriebsrat öffnete Umschlag
Am folgenden Morgen öffnete der Betriebsrat den verschlossenen Umschlag. Erst danach steckte er die Unterlagen in einen neuen Umschlag und gab diesen in die interne Post. Kurze Zeit später erhielt er jedoch von der Compliance-Beauftragten eine E-Mail, in der sie ausdrücklich darauf hinwies, dass er eingegangene Meldungen niemals öffnen dürfe. Außerdem stellte sich heraus, dass die Hinweisgeberin den Brief bereits Wochen zuvor eingeworfen hatte und dieser nicht zeitnah weitergeleitet worden war.
Der Hinweis betraf zudem den Vorsitzenden selbst. Nach der verspäteten Weiterleitung wurde er zunächst zur Stellungnahme aufgefordert. Parallel dazu beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte dies. Daraufhin versuchte die Arbeitgeberseite, die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen; hilfsweise sollte der Vorsitzende aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Trotz Fehlverhaltens: Fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt
Der Beschluss: Das Gericht stellte klar, dass das Öffnen des Umschlags ein Straftatbestand sein kann, weil es das Briefgeheimnis verletzt. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten. Auch der verspätete Umgang mit der Meldung wurde kritisch gesehen. Dennoch entschied das Gericht, dass diese Pflichtverletzung im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar gewesen.
Ebenso lehnte das Gericht den Ausschluss aus dem Betriebsrat ab. Zwar sei das Verhalten eindeutig fehlerhaft gewesen, jedoch habe der Vorsitzende damit keine gesetzlichen Pflichten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes so gravierend verletzt, dass ein Ausschluss gerechtfertigt wäre.
Damit scheiterte sowohl der Versuch, die Kündigung durchzusetzen, als auch der Antrag, das Betriebsratsamt zu entziehen.
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