Sie dürfen auswärtige Sachverständige beauftragen

12. Dezember 2025

Ihre Dienststellenleitung muss die Kosten der erforderlichen Personalratstätigkeit tragen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten für Sachverständige. Ob dazu auch auswärtige Sachverständige gehören, musste für eine Mitarbeitervertretung (MAV) gerichtlich geklärt werden. Der Leitgedanke der Entscheidung kann auf Sie übertragen werden (Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, 7.8.2025, Az. I-0124/5-2025).

Der Fall: Eine MAV ließ sich in einem Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten. Der Anwalt machte neben seinem Honorar noch rund 109 € Fahrtkosten zum Gerichtstermin geltend. Diese wollte der Dienstherr nicht tragen. Die MAV hätte ja auch einen ortsansässigen Anwalt beauftragen können, argumentierte er.

Spezialisierung als Kostentragungsargument

Die Entscheidung: Die MAV darf sich durch einen Rechtsbeistand mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des kirchlichen Arbeitsrechts vertreten lassen. Ebenso ist es gerechtfertigt, wenn ein Anwalt beauftragt wird, der nicht am Ort der Dienststelle und auch nicht am Ort des Kirchengerichts ansässig ist. Schließlich ist die Auswahl wegen der geringen Zahl an entsprechend spezialisierten Anwaltsbüros nicht so groß. Die Erforderlichkeit sachkundiger Beratung bleibt aber. Deswegen sind die Fahrtkosten hier als erforderlich zu werten.

Je spezieller, desto exklusiver

Rechtsanwälte, die im öffentlichen Dienstrecht tätig sind, gibt es weit mehr als Anwälte, die im kirchlichen Arbeitsrecht vertreten. Aber: Wenn Sie im Gremium ein sehr seltenes, ausgefallenes Problem haben, dürfen Sie jemanden beauftragen, der sich damit auskennt. Auch wenn dieser nicht direkt am Dienstsitz arbeitet. Denn ohne spezialisierte Hilfe können Sie Ihrer Personalratsarbeit nicht nachkommen!

Personalratsbudget
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