Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlandes beschäftigt sich mit einem Beamten, der nicht nur seinen Dienstherrn systematisch betrog, sondern auch ein mehr als fragwürdiges Fehlverhalten gegenüber einer unterstellten Kollegin zeigte. Das OVG billigte deshalb seine Degradierung (16.12.2025, Az. 7 A 117/24).
Der Fall: Es ging um 2 schwere Verfehlungen eines Regierungsoberamtsrats (A13) in einem Karrierecenter der Bundeswehr.
Übergriffig am Arbeitsplatz & Trennungsgeldbetrug
Eine ihm unterstellte Beamtin machte einen Fehler. Daraufhin schlug ihr der Vorgesetzte von hinten auf den Hinterkopf. Seine Rechtfertigung: Das sei nur ein „freundschaftlich gemeinter Klaps“ gewesen, um ihr „Denkvermögen“ anzuregen. Für die betroffene Kollegin war dies der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Auf frühere Vorfälle hatte sie nicht reagiert. Jetzt bat sie um ihre Versetzung und meldete den Vorfall.
Im Zuge des eingeleiteten Disziplinarverfahrens kam ein weiterer, massiver Vorwurf ans Licht. Der Beamte hatte über fast 4 Jahre Trennungsgeld bezogen. Angeblich wohnte er nach einer Versetzung weiterhin zur Miete im Keller seiner Mutter. Dafür erhielt er monatlich 350 €. Die Ermittlungen zeichneten jedoch ein ganz anderes Bild. Kurz nach Beginn des Trennungsgeldbezugs kaufte er ein Eigenheim, in dem offiziell seine Frau und sein Sohn gemeldet waren. Er selbst wohnte offensichtlich auch dort. Er legte zwar einen Mietvertrag mit seiner Mutter vor, doch die Kontoauszüge zeigten nur eine monatliche Überweisung von rund 100 €. Seine Behauptung, der Rest sei bar oder durch Einkäufe beglichen worden, hielt das Gericht für unglaubwürdig. Ein Zettel an einen Nachbarn, auf dem er sich über eine zugeparkte Einfahrt beschwerte, entlarvte ihn endgültig als Bewohner des Eigenheims.
Das Urteil: Die OVG-Richter stuften den Beamten mit einer eindeutigen Begründung in die Besoldungsgruppe A12 zurück.
Vorsätzlicher Betrug verstößt gegen Beamtenpflichten
Zum Trennungsgeldbetrug fand das Gericht deutliche Worte. Es sprach von einer vorsätzlichen Täuschung des Dienstherrn und wertete die insgesamt 27 Einzelfälle als gewerbsmäßigen Betrug. Disziplinarrechtlich wurden gleich mehrere Pflichten verletzt:
- die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung
- die Wahrheitspflicht
- die Wohlverhaltenspflicht, die auch die Einhaltung der Strafgesetze umfasst
„Freundschaftliche Klapse“ sind absolutes No-Go
Der angebliche freundschaftliche Klaps wurde als das bewertet, was er war: ein gezielter, herabwürdigender Übergriff. Eine „freundschaftliche Geste“ war nicht zu erkennen, da kein freundschaftliches Verhältnis bestand und die Geste für Außenstehende wie eine Bestrafung wirken musste. Die Bezeichnung „Klaps“ sei lediglich eine Verharmlosung für einen Schlag.
Das Gericht zeigte Verständnis dafür, dass Betroffene vor der Meldung solcher Vorfälle eine gewisse Bedenkzeit benötigen, da diese das Arbeitsklima und das eigene Fortkommen massiv schädigen kann.
Nutzen Sie als Personalrat diese 4 konkreten Tipps
- Das Urteil bestärkt u. a. Sie als Personalrat darin, belästigten Kollegen oder Betroffenen von Übergriffen Mut zu machen. Betonen Sie, dass die Justiz Verständnis für die schwierige Lage der Opfer hat. Das Argument des Vorgesetzten, die späte erstmalige Meldung entkräfte den Vorwurf, hat das Gericht zurückgewiesen. Raten Sie Betroffenen, sich Notizen zum Ablauf, zu Zeugen und zum genauen Zeitpunkt zu machen. Diese Aufzeichnungen sind später sehr wertvoll.
- Der Fall zeigt, dass Delikte wie Trennungsgeldbetrug gravierende Folgen haben können. Erinnern Sie z. B. in einer Personalversammlung daran, dass die Pflicht zur Wahrheit und die zur uneigennützigen Amtsführung keine leeren Phrasen sind. Ein Betrug am Dienstherrn ist und bleibt eine Straftat und ein schweres Dienstvergehen.
- Gerade die Debatte um den „Klaps“ ist wichtig. Körperliche Berührungen, auch wenn sie angeblich harmlos gemeint sind, haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen – schon gar nicht in einem Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis. Ermutigen Sie die Kolleginnen und Kollegen, ihre persönlichen Grenzen klar zu kommunizieren.
- Nehmen Sie das Urteil zum Anlass, das Thema „Führungskultur und Grenzwahrung“ auf die Tagesordnung eines Monatsgesprächs mit der Dienststellenleitung zu setzen. Fragen Sie gezielt nach, wie die Dienststelle sicherstellt, dass Führungskräfte für dieses Thema sensibilisiert sind, und welche Anlaufstellen es für Betroffene gibt. Eine starke und klare Positionierung der Dienststellenleitung wirkt präventiv und stärkt das Vertrauen der Beschäftigten.
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