Wenn ich mich rechtlich zu etwas verpflichte, bin ich daran gebunden. Das ist ein ganz einfacher Rechtsgrundsatz. Schade, dass sogar Dienstherren dies öfter mal vergessen. Besonders bitter ist es, wenn dann noch der sogenannte Nasenfaktor für Fehlentscheidungen sorgt. So wie im folgenden Fall (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27.1.2026, Az. 3 SLa 696/24).
Der Fall: Eine diplomierte Sozialarbeiterin ist seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte einer Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser Stadt als Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Dafür wurde eine Stelle für sie geschaffen und sie wurde in den gehobenen Dienst umgesetzt. Es wurde ein Änderungsvertrag geschlossen, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah.
Seit Januar 2019 war die Beschäftigte Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“. Diese Stelle ist laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung. Das heißt, sie war direkt dem Bürgermeister unterstellt.
Mit dem Bürgermeisterwechsel beginnen die Schwierigkeiten
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Bürgermeisterin kamen nicht gut miteinander aus. Es gab Differenzen über die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Gleichstellungsbeauftragten. Sie soll Widersprüche unbegründet gelassen und einen respektlosen Ton gegenüber der Bürgermeisterin an den Tag gelegt haben. Im November 2023 orderte die Stadt die Gleichstellungsbeauftragte zunächst für 3 Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Sie wurde als Gleichstellungsbeauftragte abberufen. Ab Januar 2024 war sie dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes eingesetzt. 2025 wurde wieder ein neuer Bürgermeister gewählt, der die Maßnahmen aber nicht rückgängig machen wollte.
Die Gleichstellungsbeauftragte klagte in der Folge gegen ihre Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes.
Gleichstellungsbeauftragte gewinnt auf ganzer Linie
Das Urteil: Die Stadt unterlag. Es gab schlicht keine Rechtsgrundlage für den Entzug des Amts als Gleichstellungsbeauftragte. Entscheidend war hier, dass die Stadt das Amt nicht nur als Zusatzaufgabe übertragen hat, sondern eine eigene entsprechende Stelle geschaffen hat. Die Frau wurde auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten versetzt und höhergruppiert. Das Ganze wurde in einem Änderungsvertrag festgehalten.
Das heißt aber auch, dass die Stadt diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen kann. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Bereich des Allgemeinen Dienstes ist unstreitig eine geringerwertige Tätigkeit. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Die Stadt hat für die Besetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten einen arbeitsrechtlichen Weg gewählt, sie kann sie also auch nur durch eine rechtmäßige arbeitsrechtliche Maßnahme wieder abberufen. Dies wäre hier z. B. eine Abberufung oder eine Versetzung auf eine gleichwertige Stelle gewesen.
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