Dienstherr darf die Gleichstellungsbeauftragte nicht auf geringerwertige Stelle abberufen

03. März 2026

Wenn ich mich rechtlich zu etwas verpflichte, bin ich daran gebunden. Das ist ein ganz einfacher Rechtsgrundsatz. Schade, dass sogar Dienstherren dies öfter mal vergessen. Besonders bitter ist es, wenn dann noch der sogenannte Nasenfaktor für Fehlentscheidungen sorgt. So wie im folgenden Fall (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27.1.2026, Az. 3 SLa 696/24).

Info: Die Gleichstellungsbeauftragte – Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten


Eine Gleichstellungsbeauftragte ist eine weisungsunabhängige Person in Behörden, Unternehmen oder Kommunen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, überwacht und aktiv umsetzt. Sie wirkt bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen mit, berät Beschäftigte bei Diskriminierung und setzt sich für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ein.

Der Fall: Eine diplomierte Sozialarbeiterin ist seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte einer Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser Stadt als Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Dafür wurde eine Stelle für sie geschaffen und sie wurde in den gehobenen Dienst umgesetzt. Es wurde ein Änderungsvertrag geschlossen, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah.

Seit Januar 2019 war die Beschäftigte Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“. Diese Stelle ist laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung. Das heißt, sie war direkt dem Bürgermeister unterstellt.

Mit dem Bürgermeisterwechsel beginnen die Schwierigkeiten

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Bürgermeisterin kamen nicht gut miteinander aus. Es gab Differenzen über die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Gleichstellungsbeauftragten. Sie soll Widersprüche unbegründet gelassen und einen respektlosen Ton gegenüber der Bürgermeisterin an den Tag gelegt haben. Im November 2023 orderte die Stadt die Gleichstellungsbeauftragte zunächst für 3 Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Sie wurde als Gleichstellungsbeauftragte abberufen. Ab Januar 2024 war sie dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes eingesetzt. 2025 wurde wieder ein neuer Bürgermeister gewählt, der die Maßnahmen aber nicht rückgängig machen wollte.

Die Gleichstellungsbeauftragte klagte in der Folge gegen ihre Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes.

Hinweis: Vermitteln Sie

Erfahren Sie als Personalrat von solchen persönlichen Schwierigkeiten, versuchen Sie zu vermitteln. Vielleicht kommen die Parteien so auf einen gemeinsamen Nenner. Wichtig ist doch, dass die Aufgaben gut ausgeführt werden; Persönliches muss da zurückstehen.

Gleichstellungsbeauftragte gewinnt auf ganzer Linie

Das Urteil: Die Stadt unterlag. Es gab schlicht keine Rechtsgrundlage für den Entzug des Amts als Gleichstellungsbeauftragte. Entscheidend war hier, dass die Stadt das Amt nicht nur als Zusatzaufgabe übertragen hat, sondern eine eigene entsprechende Stelle geschaffen hat. Die Frau wurde auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten versetzt und höhergruppiert. Das Ganze wurde in einem Änderungsvertrag festgehalten.

Das heißt aber auch, dass die Stadt diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen kann. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Bereich des Allgemeinen Dienstes ist unstreitig eine geringerwertige Tätigkeit. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Die Stadt hat für die Besetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten einen arbeitsrechtlichen Weg gewählt, sie kann sie also auch nur durch eine rechtmäßige arbeitsrechtliche Maßnahme wieder abberufen. Dies wäre hier z. B. eine Abberufung oder eine Versetzung auf eine gleichwertige Stelle gewesen.

Fazit: Die Geister, die ich rief …

Die Dienststellenleitung hat sich arbeitsrechtlich verpflichtet und muss sich daran halten. Es hat ihr freigestanden, einen anderen, nicht so stark bindenden Weg zu wählen. Das hat sie nicht getan, daher muss sie die Konsequenzen tragen. Übertragen Sie das Urteil auf Ihre Arbeit: Als Personalrat sind Sie bei personellen Maßnahmen von Kolleginnen und Kollegen zu beteiligen. Soll irgendein Beschäftigter Ihrer Dienststelle versetzt werden, geht dies auch nur auf eine gleichwertige Stelle. Hält sich Ihr Dienstherr nicht hieran, widersprechen Sie auf jeden Fall der Versetzung.

Versetzung
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge