Hauptstadtzulage gilt auch für Beschäftigte der Humboldt- und der Freien Universität Berlin

18. Februar 2026

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat mit 2 Urteilen entschieden, dass der Tarifvertrag über eine Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität (HU) und der Freien Universität (FU) gilt (16.12.2025, Az. 22 Ca 4582/25 für die HU, Az. 22 Ca 4812/25 für die FU).

Beide Universitäten hatten zuvor versucht, die Anwendung der Zulage zu verhindern. Die Entscheidungen betreffen ausschließlich die klagenden Hochschulen und sind noch nicht rechtskräftig.

Der Fall: Die Humboldt-Universität (HU) und die Freie Universität (FU) hatten mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW feststellen lassen wollen, dass der TV Hauptstadtzulage nicht auf ihre Beschäftigten angewendet werden darf. Beide Universitäten verfügen über eigene Haustarifverträge, in denen die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und ergänzender Tarifverträge vereinbart ist – für die HU ist das der TV-L HU, für die FU der TV-L FU. Die Universitäten führten an, dass der TV Hauptstadtzulage nur für das Land Berlin vorgesehen sei und daher nicht wie die übrigen Regelungen des TV-L auf alle tarifgebundenen Bundesländer, außer Hessen, übertragbar sei.

Universitäten wollten keine Hauptstadtzulage zahlen

Mit den Klagen wollten sie eine gerichtliche Klarstellung, dass ihre Beschäftigten keinen Anspruch auf die Hauptstadtzulage hätten. Die Verfahren sind sogenannte Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG), was bedeutet, dass die gerichtliche Entscheidung zwischen tarifgebundenen Parteien grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet.

Das Urteil: Das ArbG wies die Klagen beider Universitäten ab. Die Begründung lautet, dass der TV Hauptstadtzulage wie der TV-L durch die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite vereinbart wurde. Er gilt ausdrücklich und eindeutig für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin und ist damit als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelungen der HU und FU anzusehen.

Auch Tarifverträge bringen Zulage

Das Gericht stellte klar, dass die Zulage auf Grundlage der bestehenden Haustarifverträge auch für die Beschäftigten der beiden Hochschulen Anwendung findet. Die gerichtliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; HU und FU können innerhalb eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Es wurde zudem betont, dass diese Entscheidungen keine Bindungswirkung für andere Hochschulen haben und ausschließlich die klagenden Universitäten betreffen.

Die Urteile zeigen exemplarisch, dass Haustarifverträge die Anwendung von ergänzenden Tarifregelungen nicht eigenmächtig ausschließen können, wenn die zugrunde liegenden Tarifverträge (hier TV-L und TV Hauptstadtzulage) klar und einheitlich vereinbart wurden. Sie verdeutlichen, dass Tarifgemeinschaften wie die TdL eine maßgebliche Rolle bei der Auslegung der Tarifverträge und deren Ergänzungen spielen.

Fazit: Tarifverträge prüfen

Für Sie als Personalrat bedeutet dieses Urteil, dass Sie die bestehenden Tarifverträge und ergänzenden tariflichen Regelungen besonders sorgfältig prüfen sollten, bevor Leistungen wie hier die Hauptstadtzulage ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Maßgeblich ist dabei nicht allein der Haustarifvertrag oder eine dienststelleninterne Regelung, sondern stets das gesamte tarifliche Gefüge, einschließlich bundes- oder landesweit geltender Tarifverträge und Zusatzvereinbarungen.

Der Personalrat hat die Aufgabe, darauf zu achten, dass die tariflichen Rechte der Beschäftigten vollständig und korrekt angewendet werden, auch dann, wenn einzelne Hochschulen oder Dienststellen versuchen, durch eigene Regelungen von allgemein geltenden Tarifnormen abzuweichen oder diese einzuengen. Solche Abweichungen sind nur in den tariflich vorgesehenen Grenzen zulässig und unterliegen einer kritischen Kontrolle.

Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil die besondere Bedeutung der Verbandsklage nach § 9 TVG. Dieses Instrument ermöglicht es den Gewerkschaften, tarifrechtliche Streitfragen unabhängig von einzelnen Individualklagen gerichtlich klären zu lassen. Die so erlangte Rechtssicherheit wirkt über den konkreten Einzelfall hinaus und entfaltet Bindungswirkung für eine Vielzahl vergleichbarer Einrichtungen und Beschäftigter.

Für Sie als Personalrat bedeutet das, dass Sie die Umsetzung von Haustarifverträgen in Ihrer Dienststelle aufmerksam begleiten und darauf achten sollten, dass alle einschlägigen Tarifverträge und ergänzenden Vereinbarungen korrekt berücksichtigt werden.

§ 9 TVG: Feststellung der Rechtswirksamkeit

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

Hauptstadtzulage Tarifrecht
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