Gleiche Arbeit, gleiche Bezahlung – was auf den ersten Blick selbstverständlich klingt, gilt in der Praxis nicht immer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu eine aktuelle Entscheidung gefällt (31.7.2025, Az. 6 AZR 18/25).
Der Fall: Eine Angestellte war seit 2018 beim Land beschäftigt. Ab 2022 wurde sie einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes zugeteilt. Dort erledigte sie exakt dieselben Aufgaben wie ihre Kollegen, die als Beamte beschäftigt waren: verdeckte Beobachtungen, schwierige Einsätze, Arbeit in wechselnden Zeiten und unter besonderen Belastungen.
Die Beamten erhielten dafür eine Erschwerniszulage von 388 € monatlich. Die Angestellte nicht. Sie fühlte sich deshalb ungerecht behandelt. Mit ihrer Klage verlangte sie eine Nachzahlung von rund 9.000 € und die zukünftige Zahlung der Zulage.
Zur Begründung führte sie an:
- Sie werde unmittelbar gegenüber ihren Beamtenkollegen benachteiligt.
- Ihr Arbeitsvertrag war bis zur Regelaltersgrenze befristet, was besonderen Schutz nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) biete.
- Außerdem müsse das Gleichheitsgebot aus dem Grundgesetz eine Gleichstellung sichern.
Die Haltung des Arbeitgebers
Das Land wies die Forderung zurück. Es betonte: Beamte und Angestellte seien rechtlich grundverschieden. Beamte hätten einen besonderen Status, besondere Rechte, aber auch besondere Pflichten. Für ihre Zulagen gebe es eigene gesetzliche Grundlagen. Angestellte hingegen seien an den Tarifvertrag gebunden – und dort sei die Erschwerniszulage schlicht nicht vorgesehen.
Kein Schutz durch das TzBfG
Das Urteil: Das BAG stellte klar: Die Angestellte hat keinen Anspruch auf die Zulage.
Das TzBfG soll verhindern, dass befristet Beschäftigte schlechter behandelt werden als unbefristete Kollegen. Auf den ersten Blick schien das für die Klägerin zu sprechen.
Doch das BAG sah es anders: Ein Arbeitsvertrag, der bis zur Regelaltersgrenze läuft, bedeutet keine „schützenswerte Befristung“. Solche Verträge sind üblich und praktisch so zu behandeln wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Deshalb konnte die Klägerin hier keinen Vorteil für sich ableiten.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Die Arbeitnehmerin argumentierte außerdem mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Dieser verlangt, Gleiches gleich zu behandeln. Das BAG betonte aber: Beamte und Angestellte sind nicht gleich. Beamte haben
- eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat,
- ein spezielles Disziplinarrecht,
- ein eigenes Versorgungssystem im Ruhestand.
Angestellte dagegen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und sind im Sozialversicherungssystem eingebunden. Diese Unterschiede rechtfertigen auch unterschiedliche Regelungen bei Zulagen.
Kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein weiteres Argument der Arbeitnehmerin: In anderen Bereichen, etwa im feuerwehrtechnischen Dienst, bekommen Angestellte dieselben Zulagen wie die Beamten.
Das BAG sah aber auch hier einen klaren Unterschied: In diesem Bereich verweist der Tarifvertrag ausdrücklich auf die beamtenrechtlichen Vorschriften. Für den Nachrichtendienst gibt es eine solche Verweisung nicht. Deshalb liegt kein Fall von Ungleichbehandlung vor, sondern schlicht eine andere tarifliche Regelung.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt: Angestellte können nicht automatisch dieselben Zulagen wie Beamte beanspruchen, selbst wenn sie die gleiche Arbeit leisten. Der Schutz des TzBfG greift nicht bei Verträgen, die bis zur Altersgrenze laufen. Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten sind vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt und rechtlich zulässig. Zulagen können nur dann verlangt werden, wenn sie tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehen sind.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie Zulagenregelungen: Schauen Sie immer zuerst in den Tarifvertrag. Nur wenn dort auf beamtenrechtliche Zulagen verwiesen wird, können auch Angestellte profitieren.
- Klären Sie Erwartungen: Beschäftigte mit Verträgen bis zur Altersgrenze haben keine zusätzlichen Schutzrechte aufgrund der Befristung. Machen Sie dies in Gesprächen deutlich.
- Suchen Sie Lösungen: Wenn Sie eine Ungleichbehandlung als problematisch empfinden, können Sie über Dienstvereinbarungen versuchen, Verbesserungen für Angestellte zu erreichen.
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