Im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst Sachsens gibt es ab 50 Jahren keine Regelbeurteilungen mehr. Das kann für Mitarbeiter zum Nachteil werden. Ob das rechtens ist, entschied kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Dresden (5.3.2026, Az. 11 L 1273/25).
Der Fall: Das Sächsische Justizministerium schrieb 2025 die Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. eines Leitenden Oberstaatsanwalts aus. Es bewarben sich ein heute 63-jähriger Oberstaatsanwalt und eine heute 62-jährige Oberstaatsanwältin. Beide erhielten aktuelle Anlassbeurteilungen mit Spitzennoten. Die letzte Regelbeurteilung stammte bei beiden aus dem Jahr 2017. Eine neue Regelbeurteilung unterblieb wegen der Altersgrenze. Der Dienstherr entschied sich für die Frau, der Mann klagte. Und war damit vor dem VG Dresden erfolgreich.
Gleichheitssatz ist verletzt
Die Entscheidung: Die sächsische Regelung verstößt gegen den Gleichheitssatz und das Leistungsprinzip. Typisierungen sind zwar grundsätzlich zulässig, sie müssen aber regelgerecht sein. Mit 55 Jahren ist man noch gut 10 Jahre im Amt. Diese Mitarbeiter müssen im Leistungswettbewerb bleiben. Die Auswahlentscheidung muss daher mit aktuellen Regelbeurteilungen erneut vorgenommen werden.
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