Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) untersagt, die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW mit der vom nordrhein-westfälischen Ministerium der Justiz ausgewählten Bewerberin zu besetzen (28.9.2023, Az. 5 L 583/23).
Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Der Fall: Die neu zu besetzende Stelle wurde nach Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens erneut ausgeschrieben. In der Folgezeit bewarb sich unter anderem ein als Richter am Bundesverwaltungsgericht tätiger Jurist. Daraufhin kam es zu einer weiteren Unterbrechung des Auswahlverfahrens durch den Landesjustizminister NRW.
Schließlich bewarb sich erneut eine Juristin und der Justizminister verfasste eine sogenannte Überbeurteilung. Er schlug vor, die Stelle mit der Juristin zu besetzen. Dagegen klagte der Richter, der sich beworben hatte.
Klage des Bewerbers erfolgreich
Die Entscheidung: Das VG Münster gab der Klage des Richters statt und urteilte mit diesen Argumenten:
● Es lag für das Gericht nahe, dass die Unterbrechung des Auswahlverfahrens deshalb erfolgt war, um die Berücksichtigung der später eingegangenen Bewerbung der Juristin überhaupt erst zu ermöglichen.
● Dem Minister der Justiz stand keine Überbeurteilungskompetenz zu. Zu solchen Beurteilungen war er lediglich für Beamte sowie Richter des Landes NRW seines Geschäftsbereichs ermächtigt.
FAZIT
Inakzeptables Verhalten
Das Verhalten des Justizministers war rechtswidrig. Gerade er als Jurist hätte es besser wissen müssen. Schieben Sie solchen Vorgehensweisen den Riegel vor.
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