Kreis Recklinghausen darf neu gewählten Kreisdirektor vorerst nicht ernennen

03. August 2023

Wieder einmal musste ein Verwaltungsgericht (VG) sich mit der Wahl eines wichtigen Leiters einer Dienststelle auseinandersetzen. Die Politik und die Verwaltung machen an dieser Stelle immer wieder Fehler (VG Gelsenkirchen, 29.6.2023, Az. 12 L 353/23). Damit das in Ihrer Dienststelle nicht passiert, sollten Sie dieses Urteil kennen.

Bestenauslese

Das in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für den öffentlichen Dienst verankerte Prinzip der sogenannten Bestenauslese gibt verbindliche Kriterien für Personalauswahlentscheidungen vor.

Der Fall: Im Kreis Recklinghausen war zum 1.7.2023 die Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors neu zu besetzen. Der bisherige Kreisdirektor und Kämmerer zog gegen das Auswahlverfahren mit einem Antrag vor das VG – erfolgreich.

Chancengleichheit nicht gewahrt

Das Urteil: Der Kreis Recklinghausen darf die Stelle vorläufig nicht besetzen. Das begründeten die Richter des VG Gelsenkirchen damit, dass die Chancengleichheit im Verfahren nicht hinreichend gewahrt worden war.

Die Präsentation der Bewerber in der ersten Sitzung des Ältestenrats, der als Findungskommission fungierte, erfolgte nicht auf der Grundlage miteinander vergleichbarer Erkenntnisse. Vielmehr wurden unter der jeweiligen Überschrift „Vorgespräch – Gesprächseindrücke“ schlagwortartige Einschätzungen der Bewerber präsentiert, obwohl das Vorgespräch mit dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hatte.

Hinzu kam, dass die Bewertungen mangels Nachvollziehbarkeit ihres Zustandekommens für die Mitglieder des Kreistags nicht überprüfbar waren. Damit hatte der Kreis die Beurteilung der Eignung der Bewerber in unzulässigem Maß aus der Hand gegeben.

Chancengleichheit
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