Untersuchungsanordnung ist auch nach 15 Jahren AU noch rechtmäßig

08. Oktober 2025

Kürzlich sorgte ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer seit 2009 dienstunfähigen Lehrerin für erhebliches Aufsehen in den Medien (OVG Münster, 12.8.2025, Az. 6 B 724/25). Aber was steckt eigentlich hinter der Entscheidung und was bedeutet das für Ihre Arbeit als Personalrat?

15 Jahre Arbeitsunfähigkeit (AU) ohne Reaktion

Der Fall: Eine verbeamtete Studienrätin war seit 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, überwiegend aufgrund psychischer Erkrankungen. Mehr als 15 Jahre unternahm der Dienstherr nichts. Insbesondere leitete er keine Schritte ein, um die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

Im April 2025 ordnete er schließlich eine umfassende amtsärztliche Untersuchung an (§ 44 Abs. 6 Bundesbeamtengesetz (BBG) in Verbindung mit § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)), einschließlich einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung. Die Lehrerin beantragte vor dem Verwaltungsgericht sowie im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster die Aufhebung der Anordnung. Sie argumentierte, nach 15 Jahren krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit sei die Anordnung nicht nachvollziehbar. Außerdem handele es sich um einen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, weil eine psychische Erkrankung überprüft werden sollte.

Die Anordnung war rechtmäßig

Das Urteil: Das OVG Münster wies ihre Beschwerde zurück. Damit stärkt das OVG die Möglichkeit des Dienstherrn, auch nach langer Untätigkeit die Dienstfähigkeit überprüfen zu lassen – ein wichtiger Fingerzeig für betroffene Beamte und Personalräte.

1. Kein „Verfallsdatum“ für Untersuchungsanordnungen

Speziell betonten die Richter, dass das Untersuchungsrecht des Dienstherrn keiner Verwirkung unterliegt. Selbst eine mehr als 15-jährige Untätigkeit stehe einer amtsärztlichen Untersuchung nicht entgegen. Der Dienstherr habe eine Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG), die Dienstfähigkeit seiner Beamten zu prüfen, und zugleich ein berechtigtes Interesse an der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. „Die jahrelange Untätigkeit ist zwar nicht nachvollziehbar, führt aber nicht zum Verlust des Untersuchungsrechts“, so die Richter ausdrücklich.

2. Psychiatrisches Gutachten kann gefordert werden

Das Gericht betonte, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung selbst dann zulässig ist, wenn die Anordnung nur auf den langen Fehlzeiten beruht. Konkrete Anhaltspunkte für psychische Erkrankungen (hier: zahlreiche Atteste von Fachärzten) genügten, um einen entsprechenden Untersuchungsauftrag zu rechtfertigen. So sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die Untersuchungsanordnung muss zwar erkennen lassen, welche gesundheitlichen Einschränkungen zu prüfen sind, nicht jedoch eine detaillierte Begründung enthalten.

3. Erhebliche Konsequenzen bei Verweigerung

Wichtig: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Dienstherr die Dienstunfähigkeit fingieren, wenn ein Beamter ohne Grund nicht zur Untersuchung erscheint. Dies kann sogar zur Zurruhesetzung führen (§ 44 BBG). Auch ein Disziplinarverfahren ist möglich.

3 wichtige To-dos für Sie als Personalrat

1. Frühzeitige Prävention sicherstellen

Als Personalrat sollten Sie frühzeitig auf Gespräche zwischen Dienstherrn und länger erkrankten Beschäftigten hinwirken. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) (§ 167 Abs. 2 SGB IX) kann ein geeignetes Mittel sein, um frühzeitig Lösungen zu entwickeln und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Das BVerwG hat bereits 2014 entschieden, dass die Pflicht, ein BEM durchzuführen, bei allen langzeiterkrankten Beschäftigten – auch Beamten – besteht (5.6.2014, Az. 2 C 22.13).

Mein Tipp: Auf BEM bestehen

Als Personalrat sollten Sie das Verfahren beim OVG Münster zum Anlass nehmen, Ihrem Dienstherrn diese Pflicht bei Bedarf in Erinnerung zu rufen.

2. Aufklärung der Betroffenen

Informieren Sie Ihre Kollegen über die gravierenden Folgen. Ein Hinweis auf mögliche disziplinarische Konsequenzen oder Zurruhesetzung macht ihnen die Situation bewusster.

3. Sensibilität bei psychiatrischen Untersuchungen

Gerade bei psychischen Erkrankungen ist die persönliche Belastung für Betroffene hoch. Personalräte sollten eine Begleitung oder psychosoziale Unterstützung anregen. Gerade bei psychia­trischen Begutachtungen sollten Betroffene nicht allein gelassen werden.

Arbeitsunfähigkeit Untersuchungsanordnung
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