Schon unsere Kinder lernen mit Tablets oder in Klassen, in denen jedes Kind mit einem iPad ausgestattet ist. Und auch wir Älteren arbeiten mit Handytickets, Onlinebanking … Worauf ich hinauswill, ist, dass heute jeder in irgendeiner Form mit dem PC, mit Handys, Tablets umgehen kann, ohne dass wir dafür einen Kurs absolviert hätten. Im Bewerbungsverfahren darf sich ein Dienstherr daher nicht auf den Standpunkt stellen, dass Personen ohne Zeugnis keine Ahnung haben. Tut er es doch, kann das teuer werden (Arbeitsgericht Essen, 24.6.2025, Az. 2 Ca 463/25).
Der Fall: Ein schwerbehinderter Mann hat sich als Teilzeitkraft für Sekretariatsarbeit beworben. Der Arbeitgeber war eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Bewerber wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er verlangte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 5.176 € nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von der Beklagten. Er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Der öffentliche Arbeitgeber hätte ihn nach § 165 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Der Arbeitgeber war anderer Ansicht, da er den Mann für offensichtlich ungeeignet für die Stelle hielt. Die Stellenausschreibung habe sehr gute MS-Office-Kenntnisse verlangt. Der Bewerber habe keine Nachweise über diese Kenntnisse eingereicht, sondern nur geschrieben, geübt im Umgang zu sein. Der Fall musste vor Gericht entschieden werden.
Arbeitgeber muss zahlen
Das Urteil: Der Bewerber gewann. Der Arbeitgeber musste dem Bewerber schlussendlich 3.450 € zahlen. Es hätte von ihm als öffentlichem Arbeitgeber eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgen müssen, § 165 Satz 3 SGB IX. Es liegt auch nicht die Ausnahme des § 165 Satz 4 SGB IX vor (offensichtliche Ungeeignetheit). Der Bewerber hat Angaben zu seiner fachlichen Qualifikation gemacht und seinem Schreiben einen Lebenslauf beigefügt, in dem er seine Abschlüsse, Ausbildungsstationen, die Ausbildungsinhalte und seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten im Einzelnen erläutert. Der Umgang mit MS-Office ist für die meisten Menschen selbstverständlich, ohne dass dies in Zeugnissen besonders erwähnt werden müsste.
Außerdem können sehr gute MS-Office-Kenntnisse im täglichen Gebrauch erworben werden. Von dem Fehlen irgendwelcher Nachweise kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass keine sehr guten MS-Office-Kenntnisse vorliegen. Insofern liegt die Vermutung nahe, dass der Bewerber aufgrund der Schwerbehinderung diskriminiert worden war. Der Arbeitgeber konnte dies nicht widerlegen. Als Entschädigung für den Bewerber wurden durch das Gericht 2 Bruttomonatsgehälter festgelegt.
Sehen Sie genau hin!
Als Personalrat sind Sie im Einstellungsverfahren zu beteiligen. Wenn Sie die eingegangenen Bewerbungen sichten und sehen, dass schwerbehinderte Menschen abgelehnt wurden, fragen Sie genau nach, warum das passiert ist. Gibt es hierfür gute Gründe? War der Schwerbehinderte tatsächlich ungeeignet? Nur wenn das der Fall ist, dürfen Sie die Nichteinladung tolerieren, sonst nicht. Fordern Sie von Ihrem Dienstherrn ein, dass er das gesetzliche Verfahren einhält, sonst werden Sie im Einstellungsverfahren die Zustimmung verweigern.
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