In diesem Fall ging es um die Bewerbung einer zweigeschlechtlichen Person für die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten. Als die Person abgelehnt wurde, hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Vorgehen für eine Diskriminierung, aber für eine berechtigte (17.10.2024, Az. 8 AZR 214/23). Sie als Personalrat haben auch die Aufgabe, Diskriminierungen vorzubeugen.
Der Fall: Eine Person hatte einen Hochschulabschluss als Magistra Juris/Master of Laws LL.M. und war mehrere Jahre akademisch-wissenschaftlich im höheren Dienst an verschiedenen Universitäten beschäftigt.
Das Besondere: Diese Person war zweigeschlechtlich geboren und konnte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden. Sie bezeichnete sich selbst als Hermaphrodit, das bedeutet: Das angeborene biologische Geschlecht stimmte mit ihrer geschlechtlichen Identität überein. Sie war zudem als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
Die Stellenausschreibung des Landkreises
Ein Landkreis in Schleswig-Holstein veröffentlichte im Oktober 2019 eine Stellenausschreibung für eine Gleichstellungsbeauftragte. Nach den landesgesetzlichen Vorgaben ist die Stelle zwingend mit einer Frau zu besetzen.
Nach Durchlaufen des Bewerbungsverfahrens wurde der zweigeschlechtlichen Person mitgeteilt, dass sich die Auswahlkommission für eine andere Bewerberin entschieden habe. Daraufhin verlangte die Person vom Landkreis die Zahlung einer Entschädigung. Die Person war der Auffassung, sie sei in nicht gerechtfertigter Weise unter anderem wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Sie sei nur der Form halber zum Auswahlgespräch eingeladen, zu keinem Zeitpunkt aber ernsthaft in die Auswahl einbezogen worden. Schließlich klagte die Person.
Keine Entschädigung, Diskriminierung ist gerechtfertigt
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die hiergegen gerichtete Berufung des Landkreises zurück. Die Revision des Landkreises hatte dann aber Erfolg.
Das BAG hielt die Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für unbegründet.
Benachteiligung lag vor, war aber gerechtfertigt
Die zweigeschlechtliche Person wurde zwar unmittelbar nach § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, da der Landkreis sie für die ausgeschriebene Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten nicht berücksichtigt hatte. Die unterschiedliche Behandlung war jedoch nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig.
Die landesrechtliche Vorgabe, die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau zu besetzen, war nach § 8 Abs. 1 AGG nicht zu beanstanden. Aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung ist es eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, dass die Gleichstellungsbeauftragte dasselbe Geschlecht aufweist wie die nach dem Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein vorrangig zu fördernden weiblichen Beschäftigten.
Dieses mit dem Geschlecht in Zusammenhang stehende Merkmal ist eine Anforderung, die angemessen ist und einem rechtmäßigen Zweck nach § 8 Abs. 1 AGG, Art. 14 Abs. 2 RL 2006/54/EG dient.
Zwar ist das weibliche Geschlecht keine zwingende Voraussetzung, um erfolgreich an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitzuwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu entwickeln.
Etwas anderes gilt jedoch für die Beratung von Frauen in Krisensituationen, insbesondere im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung. In diesem Bereich ist das weibliche Geschlecht der Gleichstellungsbeauftragten eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung.
Entgegen der Auffassung des LAG war die Beschränkung auf Personen weiblichen Geschlechts als Gleichstellungsbeauftragte nicht lediglich im Verhältnis zu männlichen, sondern auch gegenüber zweigeschlechtlichen Bewerbern gerechtfertigt und es lag kein Verstoß gegen das AGG vor.
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