Eine Gleichstellungsbeauftragte in einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung mit einer Klage angreifen. Das gilt sogar für solche Entscheidungen, die nach ihrer Auffassung gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen. So hat es das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (11.8.2022, Az. 5 A 2.21).
In dem Fall ging es um die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND). Der Dienststellenleiter hatte die verwaltungsinterne Förderrichtlinie geändert. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A-16-Führungsposition ursprünglich die Absolvierung einer 3-jährigen A-15-Sachgebietsleitung voraus.
Mit der Förderrichtlinie war vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in 2 jeweils 2-jährigen unterschiedlichen A-15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Leitung einer Vertretung des Nachrichtendienstes im Ausland (sogenannte Residenturleitung) ersetzt werden konnte.
Gleichstellungsbeauftragte hielt Änderung für diskriminierend
Die Gleichstellungsbeauftragte beanstandete diese Änderung. Sie machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und sei eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND. Das sei mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten aus Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz nicht vereinbar.
Ihren darauf gestützten Einspruch hielten sowohl der Dienststellenleiter als auch die nächsthöhere Dienststellenleitung für unbegründet. Nach gescheiterten Einigungsversuchen erhob die Gleichstellungsbeauftragte Klage bei dem BVerwG, um die Feststellung zu erwirken, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtswidrig war.
BVerwG: Klage nicht zulässig
Das BVerwG war tatsächlich im ersten und gleichzeitig letzten Rechtszug zuständig, da es um Vorgänge im Geschäftsbereich des BND ging. Es hat die Klage der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen, da keine Klagebefugnis vorlag.
Nur Kompetenzklage möglich
Zwar eröffnet das Gesetz in § 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben. Das ist unter anderem dann möglich, wenn diese „Rechte der Gleichstellungsbeauftragten“ verletzt hat. Damit sind aber allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind.
Keine Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt
Deshalb kann die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die hier von ihr in dem Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern begründen keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.
FAZIT: Ohne Rechtsverletzung kein Klageerfolg
Die Gleichstellungsbeauftragte hat also diesen Fall verloren. Das ist allerdings nicht damit gleichzusetzen, dass die neue Förderrichtlinie rechtmäßig ist. Darüber werden sicherlich Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben, wenn eine Frau sich beim BND auf die entsprechenden Stellen bewirbt und dann die Stelle nicht bekommt.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!